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Änderung § 37 GasNZV vom 01.08.2015

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§ 37 GasNZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2015 geltenden Fassung
§ 37 GasNZV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 16 G. v. 28.07.2015 BGBl. I S. 1400
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 37 Monitoring


(Text neue Fassung)

§ 37 (aufgehoben)


vorherige Änderung

1 Die Auswirkungen der Sonderregelungen für die Einspeisung von Biogas in das Erdgasnetz nach Teil 6 werden von der Bundesregierung geprüft. 2 Die Bundesnetzagentur legt hierzu erstmals bis zum 31. Mai 2011 und anschließend jährlich einen Bericht vor. 3 Darin werden das Erreichen der Ziele nach § 31, die Kostenstruktur für die Einspeisung von Biogas, die erzielbaren Erlöse, die Kostenbelastung der Netze und Speicher sowie die Notwendigkeit von Musterverträgen untersucht.



 
 

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