Änderung § 10 GasNZV vom 18.08.2017

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§ 10 GasNZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.08.2017 geltenden Fassung
§ 10 GasNZV n.F. (neue Fassung)
in der am 18.08.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 11.08.2017 BGBl. I S. 3194

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 10 Zusatzmenge; Rückkaufsverfahren


(Text neue Fassung)

§ 10 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) 1 Um das verfügbare Angebot frei zuordenbarer Kapazitäten über das nach § 9 Absatz 4 genehmigte Maß hinaus zu erhöhen, können die Fernleitungsnetzbetreiber Verfahren einführen, nach denen sie über die bereits ausgewiesene technische Kapazität hinaus feste frei zuordenbare kurzfristige Kapazitäten anbieten (Zusatzmenge). 2 Sie können insbesondere feste Kapazitätsrechte von den Transportkunden zurückkaufen, soweit dies zur Aufrechterhaltung eines technisch sicheren Netzbetriebs erforderlich ist (Rückkaufsverfahren). 3 Die sichere Versorgung von Letztverbrauchern mit Gas muss bei der Anwendung von Rückkaufsverfahren gewährleistet bleiben. 4 Weisen die Fernleitungsnetzbetreiber Zusatzmengen aus, sind sie verpflichtet, diese bezogen auf einzelne Ein- oder Ausspeisepunkte oder Ein- oder Ausspeisezonen an Grenzen zu anderen Staaten oder Marktgebieten zu ermitteln.

(2) 1 Die bei Anwendung der Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 und 2 erzielten Einnahmen haben die Fernleitungsnetzbetreiber zunächst zur Deckung der Kosten dieser Verfahren zu verwenden. 2 Übersteigen die Einnahmen aus den Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 und 2 nach Deckung der Kosten am Ende eines Kalenderjahres weiterhin die Kosten dieser Verfahren, werden 50 Prozent dieser Differenz auf dem Regulierungskonto nach § 5 der Anreizregulierungsverordnung verbucht, die restlichen 50 Prozent dieser Differenz verbleiben bei den Fernleitungsnetzbetreibern. 3 Reichen die Einnahmen aus den Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 und 2 am Ende eines Kalenderjahres nicht aus, um die Kosten dieser Verfahren zu decken, hat der Fernleitungsnetzbetreiber 50 Prozent dieser Differenz zu tragen; die restlichen 50 Prozent dieser Differenz werden auf dem Regulierungskonto nach § 5 der Anreizregulierungsverordnung verbucht. 4 Soweit die Kosten der Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 und 2 in einem Kalenderjahr nicht durch die erzielten Einnahmen gedeckt werden konnten, hat der Fernleitungsnetzbetreiber die angebotene Zusatzmenge im Folgejahr angemessen zu reduzieren.



 



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