Änderung § 14 GasNZV vom 18.08.2017

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§ 14 GasNZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.08.2017 geltenden Fassung
§ 14 GasNZV n.F. (neue Fassung)
in der am 18.08.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 11.08.2017 BGBl. I S. 3194

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 14 Vertragslaufzeiten


(Text neue Fassung)

§ 14 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) 1 An Grenzen zu anderen Staaten und Marktgebieten sind 20 Prozent der technischen Jahreskapazität eines Einspeisepunkts für Kapazitätsprodukte reserviert, die mit Vertragslaufzeiten von bis zu zwei Jahren einschließlich vergeben werden. 2 65 Prozent der technischen Jahreskapazität eines Einspeisepunkts dürfen mit Vertragslaufzeiten von mehr als vier Jahren vergeben werden. 3 Satz 1 und 2 gelten an Grenzen zu anderen Staaten und Marktgebieten für die technische Jahreskapazität von Ausspeisepunkten entsprechend.

(2) Bei Punkten, die nach § 11 Absatz 2 zu Ein- oder Ausspeisezonen zusammengefasst wurden, gilt Absatz 1 entsprechend für die Jahreskapazität der Ein- oder Ausspeisezone.

(3) 1 Die Bundesnetzagentur berichtet der Bundesregierung spätestens zum 1. Oktober 2013 zu den Erfahrungen mit der Anwendung von § 14. 2 Die Bundesnetzagentur hat in dem Bericht insbesondere dazu Stellung zu nehmen, ob eine Absenkung des prozentualen Anteils der technischen Jahreskapazität, der an Ein- und Ausspeisepunkten an Grenzen zu anderen Staaten oder Marktgebieten mit Vertragslaufzeiten von mehr als vier Jahren vergeben werden kann, zur Förderung des Wettbewerbs geeignet und erforderlich ist.



 



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