Änderung § 23 GasNZV vom 18.08.2017

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 1. GasNZVÄndV am 18. August 2017 und Änderungshistorie der GasNZV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 23 GasNZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.08.2017 geltenden Fassung
§ 23 GasNZV n.F. (neue Fassung)
in der am 18.08.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 11.08.2017 BGBl. I S. 3194

(Textabschnitt unverändert)

§ 23 Bilanzkreisabrechnung


(1) 1 Die Bilanzierungsperiode ist der Gastag. 2 Der Gastag beginnt um 6.00 Uhr und endet um 6.00 Uhr des folgenden Tages.

(2) 1 Die Marktgebietsverantwortlichen legen der Abrechnung eines Bilanzkreises den Saldo des Bilanzkontos zugrunde, der sich aus den in der Bilanzierungsperiode in den jeweiligen Bilanzkreis allokierten Ein- und Ausspeisemengen in Energieeinheiten ergibt. 2 Dieser Saldo wird um 5 Prozent der an Letztverbraucher ohne Standardlastprofil und ohne Nominierungsersatzverfahren gelieferten Mengen vermindert (Toleranzmenge). 3 Dieser so ermittelte Saldo wird vom Marktgebietsverantwortlichen unverzüglich dem Bilanzkreisverantwortlichen gemeldet und als Ausgleichsenergie abgerechnet. 4 Die Toleranzmenge ist in die übernächste Bilanzierungsperiode zu übertragen und in der Bilanz des Bilanzkreisverantwortlichen auszugleichen. 5 Die Abrechnung nach Satz 1 erfolgt spätestens zwei Monate nach dem jeweiligen Abrechnungsmonat.

(3) 1 Der Marktgebietsverantwortliche kann bei der Ermittlung der Entgelte für die Abrechnung nach Absatz 2 Satz 3 angemessene Zu- und Abschläge auf diese Entgelte erheben, wenn und soweit dies erforderlich und angemessen ist, um die Netzstabilität zu sichern oder eine missbräuchliche Ausnutzung des Bilanzierungssystems zu vermeiden. 2 Die Entgelte sollen den Bilanzkreisverantwortlichen insbesondere angemessene Anreize zur Vermeidung von Bilanzungleichgewichten setzen.

(Text alte Fassung)

(4) Die Verpflichtung zur Bilanzkreisabrechnung unter Beachtung der Vorgaben in Absatz 2 Satz 2 bis 4 und Absatz 3 bei der Bilanzkreisabrechnung besteht ab dem 1. Oktober 2011.

(Text neue Fassung)

 



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed