Änderung § 39a GasNZV vom 20.06.2019

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§ 39a GasNZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.06.2019 geltenden Fassung
§ 39a GasNZV n.F. (neue Fassung)
in der am 20.06.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 13.06.2019 BGBl. I S. 786

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§ 39a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 39a Begriffsbestimmungen


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Für diesen Verordnungsabschnitt sind die folgenden Begriffsbestimmungen anzuwenden:

1. 'Anschlussnehmer' ist jede juristische oder natürliche Person, die als Projektentwicklungsträger, Errichter oder Betreiber einer LNG-Anlage den Netzanschluss dieser Anlage beansprucht;

2. 'Netzanschluss' ist die Herstellung der Anbindungsleitung, die die LNG-Anlage mit dem bestehenden Fernleitungsnetz verbindet, und deren Verknüpfung mit dem Anschlusspunkt des bestehenden Fernleitungsnetzes;

3. 'für den Netzanschluss erforderliche Infrastruktur' ist die Anbindungsleitung, die die LNG-Anlage mit dem bestehenden Fernleitungsnetz verbindet, der Anschlusspunkt mit dem bestehenden Fernleitungsnetz, die Gasdruck-Regel-Messanlage und die sonstigen zur Anbindung erforderlichen Betriebsmittel.




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