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Änderung § 39g GasNZV vom 20.06.2019

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§ 39g GasNZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.06.2019 geltenden Fassung
§ 39g GasNZV n.F. (neue Fassung)
in der am 20.06.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 13.06.2019 BGBl. I S. 786

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 39g (neu)


(Text neue Fassung)

§ 39g Geltungsdauer und Evaluierung


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(1) Die Netzanschlusspflicht nach § 39b gilt nur für Anträge, die vor dem 1. Juni 2024 beim anschlussverpflichteten Fernleitungsnetzbetreiber gestellt werden.

(2) 1 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie evaluiert bis zum 1. Juni 2023 die Netzanschlusspflicht nach § 39b und ihre Auswirkungen. 2 In dem Bericht stellt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie auch dar, ob eine Fortgeltung der Netzanschlusspflicht nach § 39b über den 1. Juni 2024 hinaus notwendig ist.


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