GasNZV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2015 geltenden Fassung | GasNZV n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2015 geltenden Fassung durch Artikel 16 G. v. 28.07.2015 BGBl. I S. 1400 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Teil 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Anwendungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen Teil 2 Vertragliche Ausgestaltung des Netzzugangs § 3 Verträge für den Netzzugang § 4 Mindestanforderungen an die Allgemeinen Geschäftsbedingungen § 5 Haftung bei Störung der Netznutzung § 6 Registrierung Teil 3 Abwicklung des Netzzugangs § 7 Netzkopplungsvertrag § 8 Abwicklung des Netzzugangs § 9 Ermittlung technischer Kapazitäten § 10 Zusatzmenge; Rückkaufsverfahren § 11 Kapazitätsprodukte § 12 Kapazitätsplattformen § 13 Zuteilung von Ein- und Ausspeisekapazität § 14 Vertragslaufzeiten § 15 Nominierung und Nominierungsersatzverfahren § 16 Freigabepflicht ungenutzter Kapazitäten § 17 Ermittlung des langfristigen Kapazitätsbedarfs § 18 Reduzierung der Kapazität nach Buchung § 19 Gasbeschaffenheit Teil 4 Kooperation der Netzbetreiber § 20 Marktgebiete § 21 Reduzierung der Anzahl der Marktgebiete Teil 5 Bilanzierung und Regelenergie Abschnitt 1 Bilanzierung § 22 Grundsätze der Bilanzierung § 23 Bilanzkreisabrechnung § 24 Standardlastprofile § 25 Mehr- oder Mindermengenabrechnung § 26 Datenbereitstellung Abschnitt 2 Regelenergie § 27 Einsatz von Regelenergie § 28 Beschaffung externer Regelenergie § 29 Regelenergiekosten und -erlöse; Kosten und Erlöse bei der Erbringung von Ausgleichsleistungen § 30 Evaluierung des Ausgleichs- und Regelenergiesystems Teil 6 Biogas § 31 Zweck der Regelung § 32 Begriffsbestimmungen § 33 Netzanschlusspflicht § 34 Vorrangiger Netzzugang für Transportkunden von Biogas § 35 Erweiterter Bilanzausgleich § 36 Qualitätsanforderungen für Biogas | |
(Text alte Fassung) § 37 Monitoring | (Text neue Fassung) § 37 (aufgehoben) |
Teil 7 Besondere Regelungen für Betreiber von Speicher-, LNG- und Produktionsanlagen sowie Gaskraftwerken § 38 Kapazitätsreservierung für Betreiber von Speicher-, LNG- und Produktionsanlagen sowie Gaskraftwerken § 39 Kapazitätsausbauanspruch für Betreiber von Gaskraftwerken sowie Speicher-, LNG- und Produktionsanlagen Teil 8 Veröffentlichungs- und Informationspflichten § 40 Veröffentlichungspflichten Teil 9 Wechsel des Gaslieferanten § 41 Lieferantenwechsel § 42 Rucksackprinzip § 42a Elektronischer Datenaustausch Teil 10 Messung § 43 Messung § 44 Messung des von Haushaltskunden entnommenen Gases § 45 Messung nach Vorgabe des Transportkunden § 46 Betrieb von Mess- und Steuereinrichtungen § 47 Nachprüfung von Messeinrichtungen § 48 Vorgehen bei Messfehlern Teil 11 Verweigerung des Netzzugangs nach § 25 des Energiewirtschaftsgesetzes § 49 Verfahren zur Verweigerung des Netzzugangs nach § 25 des Energiewirtschaftsgesetzes Teil 12 Befugnisse der Regulierungsbehörde § 50 Festlegungen Teil 13 Sonstige Bestimmungen § 51 Ordnungswidrigkeiten | |
§ 35 Erweiterter Bilanzausgleich | |
(1) Marktgebietsverantwortliche innerhalb eines Marktgebiets haben für die Ein- und Ausspeisung von Biogas einen erweiterten Bilanzausgleich anzubieten. (2) 1 Marktgebietsverantwortliche bieten den erweiterten Bilanzausgleich für Bilanzkreisverträge an, in die der Bilanzkreisverantwortliche ausschließlich Biogasmengen einbringt (besonderer Biogas-Bilanzkreisvertrag). 2 Der Austausch von Gasmengen zwischen Bilanzkreisen nach § 22 sowie eine Verrechnung von Differenzmengen erfolgt zwischen besonderen Biogas-Bilanzkreisverträgen. 3 Eine Übertragung von Mengen in Erdgasbilanzkreise ist möglich, jedoch keine Übertragung von Mengen aus Erdgasbilanzkreisen in Biogas-Bilanzkreise. (3) 1 Ein besonderer Biogas-Bilanzkreisvertrag beinhaltet neben einem Bilanzausgleich von zwölf Monaten (Bilanzierungszeitraum) einen Flexibilitätsrahmen in Höhe von 25 Prozent. 2 Der Flexibilitätsrahmen bezieht sich auf die kumulierte Abweichung der eingespeisten von der ausgespeisten Menge innerhalb des Bilanzierungszeitraums. 3 Der Marktgebietsverantwortliche und der Bilanzkreisverantwortliche können abweichend von Satz 1 einen ersten Bilanzierungszeitraum von weniger als zwölf Monaten vereinbaren (Rumpfbilanzierungszeitraum). 4 § 22 Absatz 2 gilt entsprechend; für verbundene Biogas-Bilanzkreise gilt einheitlich der Flexibilitätsrahmen nach Satz 1. (4) Vor Beginn eines jeden Bilanzierungszeitraums informiert der Bilanzkreisverantwortliche den Marktgebietsverantwortlichen über die voraussichtlichen Ein- und Ausspeisemengen sowie deren zeitlich geplante Verteilung für den Bilanzierungszeitraum. (5) 1 Der Bilanzkreisverantwortliche hat sicherzustellen, dass die Ein- und Ausspeisemengen innerhalb des Flexibilitätsrahmens verbleiben und am Ende des Bilanzierungszeitraums ausgeglichen sind. 2 Der Bilanzkreisverantwortliche ist nicht an die nach Absatz 4 abgegebene Prognose des zeitlichen Verlaufs der Ein- und Ausspeisemengen gebunden. (6) 1 Wird der Bilanzkreis für Biogas über einen anschließenden Bilanzierungszeitraum weitergeführt, können positive Endsalden eines vorhergehenden auf den nachfolgenden Bilanzierungszeitraum übertragen werden. 2 Hierbei ist der Flexibilitätsrahmen des besonderen Biogas-Bilanzkreisvertrags einzuhalten. (7) 1 Nach Ablauf eines Bilanzierungszeitraums sind die einem Bilanzkreis des besonderen Biogas-Bilanzkreises zugeordneten Differenzen zwischen den tatsächlichen Ein- und Ausspeisemengen, die den Flexibilitätsrahmen übersteigen, auszugleichen. 2 Dabei ist ein transparentes, diskriminierungsfreies und an den tatsächlichen effizienten Kosten für die Lieferung von Ausgleichsenergie orientiertes Verfahren anzuwenden. 3 Es dürfen nur die Kosten anteilig in Rechnung gestellt werden, die zum Ausgleich der Differenzmengen erforderlich sind, die nach Saldierung aller bei einem Marktgebietsverantwortlichen geführten Bilanzkreise verbleiben. | |
(8) 1 Bilanzkreisverantwortliche eines besonderen Biogas-Bilanzkreisvertrags zahlen an den Marktgebietsverantwortlichen ein Entgelt für den erweiterten Bilanzausgleich in Höhe von 0,001 Euro je Kilowattstunde für die Nutzung des tatsächlich in Anspruch genommenen Flexibilitätsrahmens. 2 Die Höhe des pauschalierten Entgelts und die damit verbundene Anreizwirkung werden im Zuge des Monitoring nach § 37 überprüft. | (8) 1 Bilanzkreisverantwortliche eines besonderen Biogas-Bilanzkreisvertrags zahlen an den Marktgebietsverantwortlichen ein Entgelt für den erweiterten Bilanzausgleich in Höhe von 0,001 Euro je Kilowattstunde für die Nutzung des tatsächlich in Anspruch genommenen Flexibilitätsrahmens. 2 Die Höhe des pauschalierten Entgelts und die damit verbundene Anreizwirkung werden im Zuge des Monitoring nach § 35 Absatz 1 Nummer 7 des Energiewirtschaftsgesetzes überprüft. |
(9) Die §§ 22, 23 sowie 25 finden keine Anwendung. | |
§ 37 Monitoring | § 37 (aufgehoben) |
1 Die Auswirkungen der Sonderregelungen für die Einspeisung von Biogas in das Erdgasnetz nach Teil 6 werden von der Bundesregierung geprüft. 2 Die Bundesnetzagentur legt hierzu erstmals bis zum 31. Mai 2011 und anschließend jährlich einen Bericht vor. 3 Darin werden das Erreichen der Ziele nach § 31, die Kostenstruktur für die Einspeisung von Biogas, die erzielbaren Erlöse, die Kostenbelastung der Netze und Speicher sowie die Notwendigkeit von Musterverträgen untersucht. |