Änderung Artikel 6 Gesetz zu dem Staatsvertrag vom 16. Dezember 2009 und 26. Januar 2010 über die Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln vom 22.10.2010

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Artikel 6 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.10.2010 geltenden Fassung
Artikel 6 n.F. (neue Fassung)
in der am 22.10.2010 geltenden Fassung
durch B. v. 08.10.2010 BGBl. I S. 1404
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 6 Inkrafttreten


(1) Artikel 1 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(Text alte Fassung)

(2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz an dem Tag in Kraft, an dem der Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag nach seinem § 17 Absatz 1 für den Bund in Kraft tritt. Das Bundesministerium des Innern gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.

(Text neue Fassung)

(2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz an dem Tag in Kraft, an dem der Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag nach seinem § 17 Absatz 1 für den Bund in Kraft tritt. Das Bundesministerium des Innern gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt. *)

---
*) Anm. d. Red.: gemäß B. v. 8. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1404) tritt der Vertrag für den Bund am 1. Januar 2011 in Kraft.





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