Entscheidung - Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 2 BvR 748/05, 2 BvR 753/05, 2 BvR 1738/05 - (zu § 17 Absatz 1 Satz 4 in Verbindung mit § 52 Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes) (BVerfGE20100707 k.a.Abk.)

B. v. 06.09.2010 BGBl. I S. 1296 (Nr. 48)
Geltung ab 14.09.2010; FNA: 1104-5 Bundesverfassungsgericht

Entscheidung


Entscheidung ändert mWv. 14. September 2010 EStG

Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Juli 2010 - 2 BvR 748/05, 2 BvR 753/05, 2 BvR 1738/05 - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:

§ 17 Absatz 1 Satz 4 in Verbindung mit § 52 Absatz 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 402) verstößt gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes und ist nichtig, soweit in einem Veräußerungsgewinn Wertsteigerungen steuerlich erfasst werden, die bis zur Verkündung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 am 31. März 1999 entstanden sind und die entweder - bei einer Veräußerung bis zu diesem Zeitpunkt - nach der zuvor geltenden Rechtslage steuerfrei realisiert worden sind oder - bei einer Veräußerung nach Verkündung des Gesetzes - sowohl zum Zeitpunkt der Verkündung als auch zum Zeitpunkt der Veräußerung nach der zuvor geltenden Rechtslage steuerfrei hätten realisiert werden können.

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.

Die Bundesministerin der Justiz

S.
Leutheusser-Schnarrenberger



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