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Änderung § 5 Einhufer-Blutarmut-Verordnung vom 07.05.2016

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§ 5 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.05.2016 geltenden Fassung
§ 5 n.F. (neue Fassung)
in der am 07.05.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 8 V. v. 03.05.2016 BGBl. I S. 1057
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Schutzmaßnahmen in dem betroffenen Betrieb


(1) Im Falle des Verdachts des Ausbruchs der Einhufer-Blutarmut hat der Tierhalter des Betriebes unverzüglich

1. sämtliche Einhufer des Betriebes nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde aufzustallen,

2. seuchenverdächtige Einhufer von den übrigen Einhufern abzusondern und getrennt von den übrigen Einhufern zu versorgen,

3. eine Insektenbekämpfung im Stall durchzuführen,

4. Behälter, Gerätschaften und sonstige Gegenstände, die in einem Stall oder sonstigen Standort der Einhufer benutzt worden sind und die Träger des Ansteckungsstoffes sein können, nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu reinigen und zu desinfizieren oder unschädlich zu beseitigen.

(Text alte Fassung)

(2) Einhufer, Einhufersamen, -eizellen und -embryonen dürfen in den und aus dem Bestand nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde verbracht werden.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Einhufer dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde in den und aus dem Betrieb sowie auf Wirtschafts- und Weideflächen des Betriebes verbracht werden. 2 Die zuständige Behörde erteilt die Genehmigung nach Satz 1, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. 3 Hierbei berücksichtigt sie die Ergebnisse epidemiologischer Untersuchungen, das Vorkommen von Einhufern, Vektoren, natürlichen Grenzen und Überwachungsmöglichkeiten.

(3) 1 Einhufersamen, -eizellen und -embryonen dürfen
nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde in den und aus dem Betrieb verbracht werden. 2 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

 

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