Bekanntmachung - Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 1 BvR 2530/05, 1 BvL 11/06, 1 BvL 12/06, 1 BvL 13/06 - (zu Artikel 15 Absatz 3 des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes; hier: § 22b des Fremdrentengesetzes) (BVerfGE20100721 k.a.Abk.)

B. v. 26.09.2010 BGBl. I S. 1358 (Nr. 49)
Geltung ab 09.10.2010; FNA: 1104-5 Bundesverfassungsgericht

Bekanntmachung


Bekanntmachung ändert mWv. 9. Oktober 2010 FRG

Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juli 2010 - 1 BvR 2530/05, 1 BvL 11/06, 1 BvL 12/06, 1 BvL 13/06 - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:

Artikel 15 Absatz 3 des Gesetzes zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz) vom 21. Juli 2004 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 1791) ist mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit hierdurch die Höhe solcher Hinterbliebenenrenten beschränkt wird, die allein auf Zeiten nach dem Fremdrentengesetz beruhen und die ohne die in § 22b Absatz 1 Satz 1 Fremdrentengesetz in der Fassung des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes vorgesehene Beschränkung noch nicht bestandskräftig gewährt worden sind.

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.

Berlin, den 26. September 2010

Die Bundesministerin der Justiz

S.
Leutheusser-Schnarrenberger



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