Das Gesetz zur Änderung des
Aufenthaltsgesetzes und weiterer Gesetze vom 14. März 2005 (BGBl. I S. 721) ist wie folgt zu berichtigen:
Artikel 6 Nummer 6b Doppelbuchstabe bb muss wie folgt lauten:
-
- „bb)
- Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis gemäß §
24 Abs. 1 des
Aufenthaltsgesetzes besitzen und die besondere Bedürfnisse haben, wie beispielsweise unbegleitete Minderjährige oder Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, wird die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe gewährt.""
Berlin, den 30. September 2010
Bundesministerium des Innern
Im Auftrag Hecker