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§ 5 - Versicherungs-Vergütungsverordnung (VersVergV)

V. v. 06.10.2010 BGBl. I S. 1379 (Nr. 50); aufgehoben durch Artikel 1 Nr. 14 V. v. 16.12.2015 BGBl. I S. 2345
Geltung ab 13.10.2010; FNA: 7631-1-44 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 5 Anforderungen auf Versicherungsgruppen- und Finanzkonglomeratsebene



(1) Übergeordnete Unternehmen einer Versicherungsgruppe im Sinne des § 64a Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und übergeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen haben sicherzustellen, dass die Vergütungssysteme für Geschäftsleiter, Geschäftsleiterinnen, Mitarbeiter, Mitarbeiterinnen und Aufsichtsratsmitglieder innerhalb der gesamten Gruppe oder des gesamten Konglomerats angemessen, transparent und auf eine nachhaltige Entwicklung ausgerichtet sind.

(2) Die in Absatz 1 genannten Unternehmen haben auf der Grundlage einer Risikoanalyse eigenverantwortlich festzustellen, auf welche Unternehmen der Gruppe oder des Konglomerats, für die weder § 25a des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit der Instituts-Vergütungsverordnung noch § 64b des Versicherungsaufsichtsgesetzes in Verbindung mit dieser Verordnung gelten, die Anforderungen der §§ 3 und 4 anzuwenden sind. Dabei sind insbesondere die Bedeutung der betreffenden Unternehmen für die Risikosituation der Gruppe oder des Konglomerats, die Höhe der Beitragseinnahmen, das Kapitalanlagevolumen, die Bilanzsumme und die Marktstellung des Unternehmens zu beachten. Die Feststellung und die Analyse sind schriftlich zu dokumentieren. Die Analyse muss plausibel, umfassend und für Dritte nachvollziehbar sein. Sofern dies unter Berücksichtigung der Größe und Komplexität der Geschäftstätigkeit der Versicherungsgruppe oder des Finanzkonglomerats risikoadäquat erscheint, können einzelne Anforderungen dieser Verordnung zentral innerhalb der Gruppe oder des Konglomerats erfüllt werden. Das übergeordnete Unternehmen hat die Einschätzung hierüber schriftlich zu dokumentieren.