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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2015 aufgehoben
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§ 6 - Versicherungs-Vergütungsverordnung (VersVergV)

V. v. 06.10.2010 BGBl. I S. 1379 (Nr. 50); aufgehoben durch Artikel 1 Nr. 14 V. v. 16.12.2015 BGBl. I S. 2345
Geltung ab 13.10.2010; FNA: 7631-1-44 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 6 Anpassung bestehender Vereinbarungen



Die Unternehmen haben darauf hinzuwirken, dass die mit Geschäftsleitern, Geschäftsleiterinnen, Aufsichtsratsmitgliedern, Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen bestehenden Verträge sowie betriebliche Übungen, Satzungen und Beschlüsse, die mit der Verordnung nicht vereinbar sind, soweit rechtlich zulässig auf Grundlage einer für Dritte nachvollziehbaren fundierten juristischen Begutachtung der Rechtslage und unter Berücksichtigung der konkreten Erfolgsaussichten angepasst werden.

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