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§ 1 - Verordnung zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses und der Kartoffelzystennematoden (KartKrebsV k.a.Abk.)

§ 1 Züchtungs- und Haltungsverbot



Das Züchten und das Halten von sowie das Arbeiten mit folgenden Schadorganismen sind verboten:

1.
Kartoffelkrebs [Schadorganismus: Synchytrium endobioticum (Schilb.) Perc.],

2.
Kartoffelzystennematoden [Schadorganismen: Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens und G. pallida (Stone) Behrens].

 
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Zitierungen von § 1 Verordnung zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses und der Kartoffelzystennematoden

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 KartKrebsV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KartKrebsV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 KartKrebsV Anzeigepflichten
... Der Verpflichtete nach Absatz 2 hat das Auftreten oder den Verdacht des Auftretens der in § 1 genannten Schadorganismen unter Angabe des Standortes der betroffenen Kartoffelpflanzen oder des ... über das Auftreten oder den Verdacht des Auftretens eines Schadorganismus nach § 1 erhält, hat dies unter Angabe der jeweils verfügbaren Informationen unverzüglich ... sie über das Auftreten oder den Verdacht des Auftretens eines Schadorganismus nach § 1 Kenntnis ...
§ 3 KartKrebsV Ausnahmen zu Versuchs- und Züchtungszwecken
... Die zuständige Behörde kann auf Antrag im Einzelfall Ausnahmen von § 1 für wissenschaftliche Untersuchungen zur Biologie oder zu Bekämpfungsverfahren des ... genehmigen, soweit hierdurch die Bekämpfung der Schadorganismen nach § 1 nicht beeinträchtigt wird und keine Gefahr einer Ausbreitung dieser Schadorganismen ...
§ 16 KartKrebsV Ordnungswidrigkeiten (vom 17.10.2012)
... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 1 einen Schadorganismus züchtet, hält oder mit ihm arbeitet, 2. entgegen § ...