Zum Ausgleich der Unterschiede zwischen den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Länderanteilen an der Umsatzsteuer nach §
1, den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Ausgleichsbeiträgen sowie den Ausgleichszuweisungen nach §
2 werden nach §
15 des
Finanzausgleichsgesetzes mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung fällig:
- 1.
- Überweisungen von zahlungspflichtigen Ländern
von Berlin 15.911.327,66 Euro
von Brandenburg 5.414.842,46 Euro
von Bremen 337.100,07 Euro
von Mecklenburg-Vorpommern 6.672.952,39 Euro
von Niedersachsen 3.446.592,63 Euro
von Rheinland-Pfalz 2.734.891,95 Euro
von dem Saarland 334.442,53 Euro
von Sachsen 11.119.863,51 Euro
von Sachsen-Anhalt 5.547.102,55 Euro
von Schleswig-Holstein 1.864.255,71 Euro
von Thüringen 5.540.180,60 Euro,
- 2.
- Zahlungen an empfangsberechtigte Länder
an Baden-Württemberg 19.932.367,81 Euro
an Bayern 16.062.204,64 Euro
an Hamburg 3.858.118,23 Euro
an Hessen 17.172.665,20 Euro
an Nordrhein-Westfalen 1.898.196,20 Euro.