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Zweite Anordnung zur Änderung der Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Soldatinnen und Soldaten und die Ernennung von Reservistinnen und Reservisten (2. SoldErnAnOÄndAO k.a.Abk.)

A. v. 13.10.2010 BGBl. I S. 1402 (Nr. 51); Geltung ab 01.01.2011
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Eingangsformel



Nach § 4 Absatz 2 des Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1483) und nach Artikel 1 Absatz 2 der Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Soldaten vom 10. Juli 1969 (BGBl. I S. 775), die durch die Anordnung vom 17. März 1972 (BGBl. I S. 499) geändert worden ist, ordne ich an:


I.


I. ändert mWv. 1. Januar 2011 SoldErnAnO Artikel 4

Artikel 4 Absatz 2 Satz 2 der Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Soldatinnen und Soldaten und die Ernennung von Reservistinnen und Reservisten vom 16. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2110), die durch Anordnung vom 17. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3976) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„Darüber hinaus ernennt und entlässt sie Mannschaften, die

1.
Heeresuniform tragen und

a)
dem fliegenden Personal,

b)
dem Flugsicherungspersonal,

c)
dem luftfahrzeugtechnischen Personal oder

d)
nationalen Dienststellen bei integrierten Stäben angehören oder

e)
die sich in einer integrierten Verwendung befinden,

2.
Luftwaffenuniform tragen und

a)
auf einer Planstelle z.b.V. oder einer Planstelle z.b.V.-Schüleretat geführt werden,

b)
sich in einer integrierten Verwendung befinden,

c)
nationalen Dienststellen bei integrierten Stäben angehören oder

d)
Dienststellen und Einrichtungen im Ausland oder dem NATO-E3A-Verband angehören,

3.
Marineuniform tragen,

4.
sich in den Laufbahnen des Sanitätsdienstes oder des Militärmusikdienstes befinden,

5.
dem Bereich der Spitzensportförderung der Bundeswehr, der Stammdienststelle der Bundeswehr oder dem Zentralen Sanitätsdienst der Bundeswehr angehören oder

6.
nach § 7 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten berufen werden oder worden sind."


II.



(1) Diese Anordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

(2) Der Gesamtvertrauenspersonenausschuss ist beteiligt worden.


Schlussformel



Der Bundesminister der Verteidigung

Dr. Karl-Theodor zu Guttenberg