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§ 3 - Übergangszahlungsverordnung (ÜZV)
V. v. 23.07.1975 BGBl. I S. 1982; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 23.12.2003 BGBl. I S. 2848
Geltung ab 01.07.1975; FNA: 2032-1-14 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
Geltung ab 01.07.1975; FNA: 2032-1-14 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
§ 3 Vergleichsberechnung
(1) Der Unterschiedsbetrag wird ermittelt, indem die Nettobezüge einander gegenübergestellt werden. Zur Ermittlung der Nettobezüge sind die Bruttobezüge im Arbeitnehmerverhältnis um die darauf entfallenden Beträge der Lohn- und Kirchensteuer sowie der Sozialversicherungsbeiträge einschließlich der Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit und die Bruttobezüge im Beamtenverhältnis um die darauf entfallenden Beträge der Lohn- und Kirchensteuer sowie die angemessenen Aufwendungen für eine private Krankenversicherung oder die Aufwendungen für eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenkasse zu vermindern. Maßgebend sind die Bruttobezüge, die im Monat der Übernahme gezahlt worden sind oder zu zahlen gewesen wären, wenn das Arbeitnehmerverhältnis oder das Beamtenverhältnis den ganzen Monat bestanden hätte. Eine bei weiterem Verbleiben im Arbeitnehmerverhältnis anstehende Höhergruppierung im Monat der Übernahme ist nicht zu berücksichtigen. Lohn- und Kirchensteuer richten sich nach den persönlichen Merkmalen des Bezügeempfängers.
(2) Bei den Bruttobezügen im Arbeitnehmerverhältnis sind zu berücksichtigen:
- 1.
- bei Übernahme aus dem Arbeiterverhältnis:
Monatslohn, im Bereich des Bundes und der Länder Monatsregellohn, im Anwendungsbereich des Bundesmanteltarifvertrages für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G II) Monatsgrundlohn gem. § 67 Nr. 26b BMT-G II,
örtlicher Sonderzuschlag,
allgemeine Zulage,
Sozialzuschlag,
Leistungslohnbestandteile im Bereich des Bundeseisenbahnvermögens und im Bereich des Bundes,
Erschwerniszulagen im Bereich des Bundeseisenbahnvermögens
Gefahren- und Erschwerniszuschläge gem. § 29 Abs. 1 des Mantel-Tarifvertrages für Arbeiter des Bundes - MTB II - oder des Manteltarifvertrages für Arbeiter der Länder (MTL II),
Erschwerniszuschläge nach § 23 Abs. 1 BMT-G II, im Falle der Pauschalierung der in dem Pauschalbetrag enthaltene Anteil der Erschwerniszuschläge; - 2.
- bei Übernahme aus dem Angestelltenverhältnis:
Grundvergütung,
Ortszuschlag,
örtlicher Sonderzuschlag,
allgemeine Zulage, Technikerzulage, Programmierdienstzulage,
Zulage entsprechend Nr. 12 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B (Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz),
Zulagen nach § 13 Abs. 3 Nr. 3 Satz 2 Buchstabe d des Tarifvertrages für die Angestellten der Deutschen Bundesbahn, soweit nicht bereits vorstehend aufgeführt,
Zulagen nach dem Tarifvertrag über die Gewährung von Zulagen gemäß § 33 Nr. 1 Buchstabe c des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) vom 11. Januar 1962,
Zulagen nach den Protokollerklärungen zur Vergütungsordnung für Angestellte im Pflegedienst (Anl. 1b zum BAT).
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