Änderung § 5e PAuswV vom 01.05.2025

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§ 5e PAuswV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2025 geltenden Fassung
§ 5e PAuswV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 7 V. v. 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 290

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5e (neu)


(Text neue Fassung)

§ 5e Übermittlung des Lichtbilds von einem Lichtbildaufnahmegerät eines Dienstleisters


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(1) Bei einer Übermittlung nach § 5a Absatz 2 Nummer 2 fertigt der Dienstleister das Lichtbild durch sein Lichtbildaufnahmegerät an, das mit Zustimmung der jeweiligen Personalausweisbehörde unmittelbar an ihr Behördennetzwerk angeschlossen ist.

(2) 1 Mit dem Lichtbild wird der Name des Dienstleisters, der das Lichtbildaufnahmegerät zur Verfügung gestellt hat, sowie die Kennung des verwendeten Lichtbildaufnahmegeräts der Personalausweisbehörde übermittelt. 2 Die Personalausweisbehörde trägt im Personalausweisregister als lichtbildaufnehmende Stelle gemäß § 23 Absatz 3 Nummer 20 des Personalausweisgesetzes den Namen des Dienstleisters und die Kennung des verwendeten Lichtbildaufnahmegeräts ein.




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