Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 18 PAuswV vom 07.10.2017

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 2. PAuswVÄndV am 7. Oktober 2017 und Änderungshistorie der PAuswV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 18 PAuswV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.10.2017 geltenden Fassung
§ 18 PAuswV n.F. (neue Fassung)
in der am 07.10.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 28.09.2017 BGBl. I S. 3521

(Textabschnitt unverändert)

§ 18 Aushändigung des Personalausweises


(Text alte Fassung)

(1) Erklärt die antragstellende Person, den elektronischen Identitätsnachweis nicht nutzen zu wollen, schaltet die Personalausweisbehörde den elektronischen Identitätsnachweis aus.

(2) Bestätigt die antragstellende Person den Empfang des Briefes nach § 17 Absatz 7 nicht, darf der Personalausweis nur mit ausgeschaltetem elektronischem Identitätsnachweis übergeben werden.

(Text neue Fassung)

(1) (aufgehoben)

(2) Bestätigt die antragstellende Person den Empfang des Briefes nach § 17 Absatz 7 nicht, darf die Personalausweisbehörde den ausgestellten Ausweis nur übergeben, wenn sie zuvor die Neusetzung der Geheimnummer nach § 20 Absatz 1 bewirkt hat.

(3) Der Ausweisinhaber kann sich die auslesbaren personenbezogenen Daten, die auf seinem Personalausweis gespeichert sind, jederzeit bei einer Personalausweisbehörde anzeigen lassen.

(4) Für das Lesen der Daten nach den Absätzen 1 und 3 sind zertifizierte Lesegeräte mit hoheitlichem Berechtigungszertifikat zu verwenden.

(5) Die Personalausweisbehörde im Ausland darf Personalausweise im Ausland auf dem Postweg an die antragstellende Person versenden, sofern die Abholung des Personalausweises für die antragstellende Person nur unter unzumutbaren Zuständen möglich wäre.




Anzeige