Änderung § 2 PAuswGebV vom 01.03.2013

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 2 PAuswGebV, alle Änderungen durch Artikel 3 PassVuaÄndV am 1. März 2013 und Änderungshistorie der PAuswGebV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 2 PAuswGebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2013 geltenden Fassung
§ 2 PAuswGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 20.02.2013 BGBl. I S. 330
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Gebühren für den elektronischen Identitätsnachweis


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Für die Einschaltung des elektronischen Identitätsnachweises ist eine Gebühr von 6 Euro zu erheben. Satz 1 gilt nicht, wenn der elektronische Identitätsnachweis bei Aushändigung des Personalausweises nach § 10 Absatz 1 Satz 1 des Personalausweisgesetzes eingeschaltet wird.

(2) Für die Einleitung der Neusetzung der Geheimnummer nach § 20 Absatz 1 Satz 1 der Personalausweisverordnung ist eine Gebühr von 6 Euro zu erheben. Sie ist nicht zu erheben, wenn sie mit einer gebührenpflichtigen Amtshandlung nach Absatz 1 zusammenfällt.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Für die Einschaltung des elektronischen Identitätsnachweises ist eine Gebühr von 6 Euro zu erheben. 2 Satz 1 gilt nicht, wenn der elektronische Identitätsnachweis bei Aushändigung des Personalausweises nach § 10 Absatz 1 Satz 1 des Personalausweisgesetzes eingeschaltet wird.

(2) 1 Für die Einleitung der Neusetzung der Geheimnummer nach § 20 Absatz 1 Satz 1 der Personalausweisverordnung ist eine Gebühr von 6 Euro zu erheben. 2 Sie ist nicht zu erheben, wenn sie mit einer gebührenpflichtigen Amtshandlung nach Absatz 1 zusammenfällt.

(3) Für die Entsperrung eines elektronischen Identitätsnachweises nach § 26 der Personalausweisverordnung ist eine Gebühr von 6 Euro zu erheben.

vorherige Änderung

(4) Für die Gebühren nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 gilt § 1 Absatz 3 entsprechend.



(4) Für die Gebühren nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 gilt § 1 Absatz 3 Satz 1 entsprechend.

(5) Die Gebühren nach Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 sind ferner um 6 Euro anzuheben, wenn die Amtshandlung von einer konsularischen oder diplomatischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland vorgenommen wird.

(6) Gebührenfrei sind

1. die erstmalige Einschaltung des elektronischen Identitätsnachweises nach Vollendung des 16. Lebensjahres,

2. die Ausschaltung des elektronischen Identitätsnachweises nach § 10 Absatz 1 Satz 3 des Personalausweisgesetzes,

3. die Sperrung eines elektronischen Identitätsnachweises nach § 25 der Personalausweisverordnung und

4. die Änderung der Anschrift im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium nach § 19 Absatz 2 der Personalausweisverordnung.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed