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Änderung § 1 VwDVG vom 01.07.2019

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§ 1 VwDVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2019 geltenden Fassung
§ 1 VwDVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 18.12.2018 BGBl. I S. 2637
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Übermittlung und Verwendung


(Text alte Fassung)

(1) 1 Die Finanzbehörden und die Bundesagentur für Arbeit übermitteln dem Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder für die in Absatz 2 bestimmten Zwecke monatlich die bei ihnen vorhandenen Daten nach Maßgabe der §§ 2 und 3 und der nach § 5 erlassenen Rechtsverordnung. 2 Die Finanzbehörden und die Bundesagentur für Arbeit informieren das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder so früh wie möglich über anstehende Änderungen der zu übermittelnden Daten, soweit diese Änderungen die Verwendung der Daten nach Absatz 2 beeinträchtigen könnte.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Finanzbehörden und die Bundesagentur für Arbeit übermitteln dem Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder für die in Absatz 2 bestimmten Zwecke monatlich die bei ihnen vorhandenen Daten nach Maßgabe der §§ 2 und 3 und der nach § 5 erlassenen Rechtsverordnung. 2 Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und die Deutsche Bundesbank übermitteln dem Statistischen Bundesamt für die in Absatz 2 bestimmten Zwecke jährlich die bei ihnen vorhandenen Daten nach Maßgabe der §§ 3a und 3b und der nach § 5 erlassenen Rechtsverordnung. 3 Die in den Sätzen 1 und 2 genannten Stellen informieren das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder so früh wie möglich über anstehende Änderungen der zu übermittelnden Daten, soweit diese Änderungen die Verwendung der Daten nach Absatz 2 beeinträchtigen könnten.

(2) 1 Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder dürfen die übermittelten Daten nur verwenden für

1. durch Rechtsvorschrift angeordnete Wirtschaftsstatistiken,

2. die Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen des Bundes und der Länder einschließlich der darin integrierten Erwerbstätigenrechnung des Bundes und der Länder,

3. das Statistikregister,

4. die Zusammenführung von Daten nach Maßgabe des § 13a des Bundesstatistikgesetzes.

2 Die Daten werden für die unter den Nummern 1 bis 3 genannten Zwecke nur verwendet, wenn vorausgegangene Untersuchungen gezeigt haben, dass sie dafür geeignet sind.

(3) 1 Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder dürfen Untersuchungen durchführen, um die Eignung der übermittelten Daten für Verwendungen nach Absatz 2 zu prüfen und die mit den übermittelten Daten in der laufenden Verwendung erreichte Qualität der statistischen Ergebnisse zu beurteilen. 2 Hierbei ist es zulässig, die Daten mit Angaben aus statistischen Erhebungen und mit Angaben aus dem Statistikregister zusammenzuführen.

(4) Soweit statistische Ergebnisse in ausreichender Qualität unter Verwendung von Verwaltungsdaten gewonnen werden können, sollen die statistischen Ämter davon absehen, die für die Erstellung von Wirtschaftsstatistiken angeordneten Merkmale bei den Auskunftspflichtigen zu erheben.

(5) Das Statistische Bundesamt trifft, vorbehaltlich anderweitiger Rechtsvorschriften, die Entscheidungen, die nach den Absätzen 3 und 4 erforderlich sind, im Benehmen mit den statistischen Ämtern der Länder und nach pflichtgemäßem Ermessen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)