In §
4 des
Handwerkstatistikgesetzes vom
7. März 1994 (BGBl. I S. 417), das zuletzt durch Artikel
2 des Gesetzes vom
17. März 2009 (BGBl. I S. 550) geändert worden ist, wird nach der Angabe „§ 3" die Angabe „Abs. 1" gestrichen.
In §
4 des
Dienstleistungskonjunkturstatistikgesetzes vom
7. September 2007 (BGBl. I S. 2246), das durch Artikel
6 des Gesetzes vom
17. März 2008 (BGBl. I S. 399) geändert worden ist, werden nach der Angabe „2007" die Wörter „und letztmalig für das vierte Kalendervierteljahr 2010" gestrichen.
In §
4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 des
Verdienststatistikgesetzes vom
21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3291), das zuletzt durch Artikel
10 des Gesetzes vom
17. März 2008 (BGBl. I S. 399) geändert worden ist, werden die Wörter „für die Beschäftigten der Erhebungseinheiten jeweils" durch die Wörter „mindestens für die Anzahl der Beschäftigten, die das mathematisch-statistische Auswahlverfahren des zuständigen statistischen Amts des Landes bestimmt, wahlweise für alle Beschäftigten der Erhebungseinheiten jeweils" ersetzt.
Das
Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel
4 des Gesetzes vom
24. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1422) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 281 Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern „sozialversicherungspflichtig Beschäftigten" die Wörter „und der geringfügig Beschäftigten" eingefügt.
- 2.
- § 282a Absatz 2a wird wie folgt gefasst:
§
81 des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom
15. Juli 2005 (BGBl. I S. 2114; 2009 I S. 3850), das zuletzt durch Artikel
13 Absatz 21 des Gesetzes vom
25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2008 (ABl. C 115 vom 9.5.2008, S. 47) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen Artikel 101 Absatz 1 eine Vereinbarung trifft, einen Beschluss fasst oder Verhaltensweisen aufeinander abstimmt oder
- 2.
- entgegen Artikel 102 Satz 1 eine beherrschende Stellung missbräuchlich ausnutzt."
- 2.
- Absatz 9 wird wie folgt gefasst:
„(9) Ist die Europäische Kommission oder sind die Wettbewerbsbehörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf Grund einer Beschwerde oder von Amts wegen mit einem Verfahren wegen eines Verstoßes gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union gegen dieselbe Vereinbarung, denselben Beschluss oder dieselbe Verhaltensweise wie die Kartellbehörde befasst, wird für Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 die Verjährung durch die den §
33 Absatz 1 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entsprechenden Handlungen dieser Wettbewerbsbehörden unterbrochen."
Das
Außenwirtschaftsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
27. Mai 2009 (BGBl. I S. 1150) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 33 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden nach den Wörtern „in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter „oder der Europäischen Union" eingefügt.
- b)
- In Satz 2 werden nach den Wörtern „der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter „oder der Europäischen Union" eingefügt.
- 2.
- In § 34 Absatz 4 Nummer 2 und 3 werden jeweils nach den Wörtern „eines Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter „oder der Europäischen Union" eingefügt.
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. Gleichzeitig tritt das
Verwaltungsdatenverwendungsgesetz vom
31. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2149), das zuletzt durch Artikel
1 des Gesetzes vom
17. März 2009 (BGBl. I S. 550) geändert worden ist, außer Kraft.
---
- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 11. November 2010.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie
Rainer Brüderle