Änderung § 3 EDL-G vom 01.11.2020

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§ 3 EDL-G a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2020 geltenden Fassung
§ 3 EDL-G n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1728
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Energieeinsparziele


(1) 1 Ziel der Maßnahmen nach diesem Gesetz ist es, die Effizienz der Energienutzung durch Endkunden in Deutschland mit Energiedienstleistungen und anderen Energieeffizienzmaßnahmen kostenwirksam zu steigern. 2 Dazu legt die Bundesregierung Energieeinsparrichtwerte fest, die als Energieeinsparziel bis zum Mai des Jahres 2017 erreicht werden sollen, sowie eine Strategie zur Erreichung dieser Ziele. 3 Die Berechnung des Richtwerts erfolgt nach den Anhängen I, II und IV der Richtlinie 2006/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen und zur Aufhebung der Richtlinie 93/76/EWG des Rates (ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 64).

(2) 1 Die Energieeinsparrichtwerte sollen durch wirtschaftliche und angemessene Maßnahmen erreicht werden. 2 Maßnahmen sind wirtschaftlich, wenn generell die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer durch die eintretenden Einsparungen erwirtschaftet werden können. 3 Bei Maßnahmen im Bestand ist die noch zu erwartende Nutzungsdauer zu berücksichtigen. 4 Zur Erreichung der Energieeinsparrichtwerte sollen insbesondere:

1. die erforderlichen Energieeffizienzmechanismen, Anreize und institutionellen, finanziellen und rechtlichen Rahmenbedingungen geschaffen sowie Markthemmnisse beseitigt werden, die der effizienten Energienutzung durch Endkunden entgegenstehen;

2. die Voraussetzungen für die Entwicklung und Förderung eines Marktes für Energiedienstleistungen und für die Erbringung von anderen Energieeffizienzmaßnahmen für die Endkunden geschaffen werden.

(Text alte Fassung)

(3) 1 Der öffentlichen Hand kommt bei der Energieeffizienzverbesserung eine Vorbildfunktion zu. 2 Hierzu nimmt die öffentliche Hand Energiedienstleistungen in Anspruch und führt andere Energieeffizienzmaßnahmen durch, deren Schwerpunkt in besonderer Weise auf wirtschaftlichen Maßnahmen liegt, die zu nachhaltigen Energieeinsparungen führen. 3 Die öffentliche Hand wird insbesondere bei ihren Baumaßnahmen unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit nicht unwesentlich über die Anforderungen zur Energieeffizienz in der Energieeinsparverordnung in der jeweils geltenden Fassung hinausgehen. 4 Über Maßnahmen nach den Sätzen 2 und 3 ist die Öffentlichkeit zu unterrichten.

(Text neue Fassung)

(3) 1 Der öffentlichen Hand kommt bei der Energieeffizienzverbesserung eine Vorbildfunktion zu. 2 Hierzu nimmt die öffentliche Hand Energiedienstleistungen in Anspruch und führt andere Energieeffizienzmaßnahmen durch, deren Schwerpunkt in besonderer Weise auf wirtschaftlichen Maßnahmen liegt, die zu nachhaltigen Energieeinsparungen führen. 3 Die öffentliche Hand wird insbesondere bei ihren Baumaßnahmen unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit nicht unwesentlich über die Anforderungen zur Energieeffizienz im Gebäudeenergiegesetz vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) in der jeweils geltenden Fassung hinausgehen. 4 Über Maßnahmen nach den Sätzen 2 und 3 ist die Öffentlichkeit zu unterrichten.

(4) Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag bis zum 30. April 2017 und bis zum 30. April 2020 jeweils einen Energieeffizienz-Aktionsplan im Sinne von Artikel 24 Absatz 2 der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/12/EU (ABl. L 141 vom 28.5.2013, S. 28) geändert worden ist, vor.



(heute geltende Fassung) 



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