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Änderung § 8d EDL-G vom 22.04.2015

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§ 8d EDL-G a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.04.2015 geltenden Fassung
§ 8d EDL-G n.F. (neue Fassung)
in der am 18.11.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 13.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 309
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 8d (neu)


(Text neue Fassung)

§ 8d Verordnungsermächtigung


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Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Einzelheiten zu regeln

1. zum Umfang und zu den inhaltlichen Anforderungen an die Fortbildung nach § 8b Absatz 3 Satz 1 und Satz 2 Nummer 4,

2. zu den Voraussetzungen für die Anerkennung von den in Nummer 1 genannten Fortbildungen durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle,

3. zu den Angaben zur Nachweisführung für Fortbildungsträger im Rahmen des Verfahrens der Anerkennung von Fortbildungen nach Nummer 1 und

4. zu den Anforderungen an ein Energieaudit sowie an Energieauditorinnen und Energieauditoren nach den §§ 8 bis 8c.


 
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