Änderung § 8d EDL-G vom 22.04.2015

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§ 8d EDL-G a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.04.2015 geltenden Fassung
§ 8d EDL-G n.F. (neue Fassung)
in der am 22.04.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 15.04.2015 BGBl. I S. 578
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 8d (neu)


(Text neue Fassung)

§ 8d Verordnungsermächtigung


vorherige Änderung

 


Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit ohne Zustimmung des Bundesrates Näheres zu regeln zu

1. den Anforderungen an das Energieaudit,

2. den Anforderungen an die das Energieaudit durchführenden Personen hinsichtlich der Fachkunde und der Unabhängigkeit und

3. den Voraussetzungen für eine Freistellung von der Pflicht zur Durchführung von Energieaudits.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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