Änderung § 13 EDL-G vom 22.04.2015

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§ 13 EDL-G a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.04.2015 geltenden Fassung
§ 13 EDL-G n.F. (neue Fassung)
in der am 22.04.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 15.04.2015 BGBl. I S. 578
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 13 Zwischenüberprüfung


(Text neue Fassung)

§ 13 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die Bundesstelle für Energieeffizienz führt Mitte 2012 unter Mitwirkung von Verbänden der

1. Anbieter von Energiedienstleistungen, Energieaudits und Energieeffizienzmaßnahmen,

2. Endkunden und

3. Energieunternehmen

eine Zwischenüberprüfung über die Erreichung der Marktentwicklungs- und -förderziele nach § 3 Absatz 2 Satz 4 durch. Soweit nach dem Ergebnis der Zwischenüberprüfung die genannten Ziele nicht erreicht werden, schlägt die Bundesstelle für Energieeffizienz der Bundesregierung geeignete Maßnahmen vor.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



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