§ 13 EDL-G a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.04.2015 geltenden Fassung | § 13 EDL-G n.F. (neue Fassung) in der am 22.04.2015 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 15.04.2015 BGBl. I S. 578 |
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(Text alte Fassung) § 13 Zwischenüberprüfung | (Text neue Fassung)§ 13 (aufgehoben) |
Die Bundesstelle für Energieeffizienz führt Mitte 2012 unter Mitwirkung von Verbänden der 1. Anbieter von Energiedienstleistungen, Energieaudits und Energieeffizienzmaßnahmen, 2. Endkunden und 3. Energieunternehmen eine Zwischenüberprüfung über die Erreichung der Marktentwicklungs- und -förderziele nach § 3 Absatz 2 Satz 4 durch. Soweit nach dem Ergebnis der Zwischenüberprüfung die genannten Ziele nicht erreicht werden, schlägt die Bundesstelle für Energieeffizienz der Bundesregierung geeignete Maßnahmen vor. |