Änderung § 6 EDL-G vom 26.11.2019

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§ 6 EDL-G a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung
§ 6 EDL-G n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1719
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Information der Marktteilnehmer


(1) 1 Die Bundesstelle für Energieeffizienz sorgt dafür, dass die Informationen über Energieeffizienzmechanismen und die zur Erreichung der Energieeinsparrichtwerte nach § 3 Absatz 1 festgelegten finanziellen und rechtlichen Rahmenbedingungen transparent sind und den Marktteilnehmern umfassend zur Kenntnis gebracht werden. 2 Sie veröffentlicht hierzu fortlaufend, mindestens alle zwei Jahre, Berichte.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Die Bundesstelle für Energieeffizienz hat auf ihrer Internetseite Folgendes zur Verfügung zu stellen:

1. verständliche und leicht zugängliche
Informationen über verfügbare Energiedienstleistungsverträge,

2.
Musterklauseln, die in solchen Verträgen verwendet werden können.

2
Die Bundesstelle für Energieeffizienz übernimmt nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Musterverträge.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Die Bundesstelle für Energieeffizienz stellt auf ihrer Internetseite Informationen über verfügbare Energiedienstleistungsverträge im Bereich Energie-Contracting oder über Musterklauseln, die in solchen Verträgen verwendet werden können, zur Verfügung. 2 Die Informationen müssen verständlich und leicht zugänglich sein. 3 Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der zur Verfügung gestellten Informationen wird nicht gehaftet.

(heute geltende Fassung) 



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