Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 8b EDL-G vom 26.11.2019

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 8b EDL-G, alle Änderungen durch Artikel 1 EDL-GÄndG am 26. November 2019 und Änderungshistorie des EDL-G

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 8b EDL-G a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung
§ 8b EDL-G n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1719

(Textabschnitt unverändert)

§ 8b Anforderungen an die das Energieaudit durchführenden Personen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Das Energieaudit ist von einer Person durchzuführen, die auf Grund ihrer Ausbildung oder beruflichen Qualifizierung und praktischen Erfahrung über die erforderliche Fachkunde zur ordnungsgemäßen Durchführung eines Energieaudits verfügt. 2 Die Fachkunde erfordert

(Text neue Fassung)

(1) 1 Das Energieaudit ist von einer Person durchzuführen, die auf Grund ihrer Ausbildung oder beruflichen Qualifizierung, ihrer praktischen Erfahrung und Fortbildungen über die erforderliche Fachkunde zur ordnungsgemäßen Durchführung eines Energieaudits verfügt. 2 Die Fachkunde erfordert

1. eine einschlägige Ausbildung, nachgewiesen durch

a) den Abschluss eines Hochschul- oder Fachhochschulstudiums in einer einschlägigen Fachrichtung oder

vorherige Änderung nächste Änderung

b) eine berufliche Qualifikation zum staatlich geprüften Techniker oder zur staatlich geprüften Technikerin in einer einschlägigen Fachrichtung oder einen Meisterabschluss oder gleichwertigen Weiterbildungsabschluss und

2. eine mindestens dreijährige hauptberufliche Tätigkeit, bei der praxisbezogene Kenntnisse über die betriebliche Energieberatung erworben wurden.



b) eine berufliche Qualifikation zum staatlich geprüften Techniker oder zur staatlich geprüften Technikerin in einer einschlägigen Fachrichtung oder einen Meisterabschluss oder gleichwertigen Weiterbildungsabschluss,

2. eine mindestens dreijährige hauptberufliche Tätigkeit, bei der praxisbezogene Kenntnisse über die betriebliche Energieberatung erworben wurden, und

3. die für die Erbringung von Energieaudits nach DIN 16247-1 erforderlichen Fachkenntnisse.


3 Der Nachweis einer einschlägigen Ausbildung nach Satz 2 Nummer 1 ist auch als erbracht anzusehen, wenn ein Abschluss oder eine berufliche Qualifikation durch eine oberste Bundes- oder Landesbehörde oder durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts als gleichwertig anerkannt ist.

vorherige Änderung

(2) 1 Das Energieaudit ist in unabhängiger Weise durchzuführen. 2 Die das Energieaudit durchführende Person muss das Unternehmen, das sie beauftragt, hersteller-, anbieter- und vertriebsneutral beraten. 3 Die das Energieaudit durchführenden Personen dürfen keine Provisionen oder sonstige geldwerte Vorteile von einem Unternehmen fordern oder erhalten, das Produkte herstellt oder vertreibt oder Anlagen errichtet oder vermietet, die bei Energiesparinvestitionen im auditierten Unternehmen verwendet werden. 4 Wird das Energieaudit von unternehmensinternen Personen durchgeführt, so dürfen diese Personen nicht unmittelbar an der Tätigkeit beteiligt sein, die einem Energieaudit unterzogen wird. 5 Unternehmensinterne Energieauditoren müssen in ihrer Aufgabenwahrnehmung unabhängig sein; sie sind der Leitung des Unternehmens unmittelbar zu unterstellen und in dieser Funktion weisungsfrei. 6 Sie dürfen wegen der Erfüllung ihrer Aufgaben als Energieauditoren nicht benachteiligt werden.



(2) 1 Personen, die beabsichtigen, ein Energieaudit durchzuführen, haben sich vor der Durchführung ihres ersten Energieaudits nach § 8 Absatz 1 nach dem 26. November 2019 beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zu registrieren und dabei die Erfüllung der Anforderungen gemäß Absatz 1 Satz 2 nachzuweisen. 2 Die Registrierungspflicht nach Satz 1 ist nicht für bereits nach § 7 Absatz 3 registrierte Personen anzuwenden.

(3) 1 Die nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 erforderlichen Fachkenntnisse sind durch regelmäßige Fortbildungen auf dem aktuellen Stand der Technik zu halten. 2 Dies ist dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle gegenüber regelmäßig nachzuweisen.

(4) 1
Das Energieaudit ist in unabhängiger Weise durchzuführen. 2 Die das Energieaudit durchführende Person muss das Unternehmen, das sie beauftragt, hersteller-, anbieter- und vertriebsneutral beraten. 3 Die das Energieaudit durchführenden Personen dürfen keine Provisionen oder sonstige geldwerte Vorteile von einem Unternehmen fordern oder erhalten, das Produkte herstellt oder vertreibt oder Anlagen errichtet oder vermietet, die bei Energiesparinvestitionen im auditierten Unternehmen verwendet werden. 4 Wird das Energieaudit von unternehmensinternen Personen durchgeführt, so dürfen diese Personen nicht unmittelbar an der Tätigkeit beteiligt sein, die einem Energieaudit unterzogen wird. 5 Unternehmensinterne Energieauditoren müssen in ihrer Aufgabenwahrnehmung unabhängig sein; sie sind der Leitung des Unternehmens unmittelbar zu unterstellen und in dieser Funktion weisungsfrei. 6 Sie dürfen wegen der Erfüllung ihrer Aufgaben als Energieauditoren nicht benachteiligt werden.