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Änderung § 12 EDL-G vom 26.11.2019

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§ 12 EDL-G a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung
§ 12 EDL-G n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1719
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Bußgeldvorschriften


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

(Text alte Fassung)

1. entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder Nummer 2 Buchstabe a ein Energieaudit nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt,

2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 8c Absatz 1 Satz 2 oder § 11 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 11 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b zuwiderhandelt oder

3.
entgegen § 8c Absatz 2 oder Absatz 6 Satz 4 eine Angabe nicht richtig macht.

(Text neue Fassung)

1. entgegen § 8 Absatz 1 ein Energieaudit nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt,

2. entgegen § 8b Absatz 2 Satz 1 sich nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig registriert,

3. entgegen § 8c Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, ein Energieaudit nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erklärt,

4.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 8c Absatz 2 Satz 2 oder § 11 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 11 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b zuwiderhandelt,

5.
entgegen § 8c Absatz 3 oder Absatz 7 Satz 2 eine Angabe nicht richtig macht oder

6. entgegen § 13 einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbringt.


(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.



(heute geltende Fassung)