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Änderung § 8 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Sportfachwirt und Geprüfte Sportfachwirtin vom 17.12.2019

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§ 8 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung
§ 8 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 55 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153

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§ 8 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 8 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote


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(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:

1. in jedem Qualifikationsbereich des Prüfungsteils 'Wirtschaftsbezogene Qualifikationen',

2. im Prüfungsteil 'Handlungsspezifische Qualifikationen'

a) in der schriftlichen Situationsaufgabe und

b) in der zusammengefassten Bewertung für das situationsbezogene Fachgespräch und der Präsentation.

(2) Ist die Prüfung bestanden, sind die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden:

1. die Bewertungen für den Prüfungsteil 'Wirtschaftsbezogene Qualifikationen' sowie

2. die zusammengefasste Bewertung für das situationsbezogene Fachgespräch und der Präsentation.

(3) Den Bewertungen für den Prüfungsteil 'Wirtschaftsbezogene Qualifikationen', der Bewertung für die schriftliche Situationsaufgabe sowie der zusammengefassten Bewertung für das situationsbezogene Fachgespräch und der Präsentation ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.

(4) 1 Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. 2 Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:

1. die Bewertung für den Prüfungsteil 'Wirtschaftsbezogene Qualifikationen' mit 25 Prozent,

2. im Prüfungsteil 'Handlungsspezifische Qualifikationen'

a) die Bewertung der schriftlichen Situationsaufgabe mit 50 Prozent und

b) die zusammengefasste Bewertung für das situationsbezogene Fachgespräch und der Präsentation mit 25 Prozent.

3 Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. 4 Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. 5 Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.


 
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