Nach §
41 Absatz 4 der
Risikostruktur-Ausgleichsverordnung vom
3. Januar 1994 (BGBl. I S. 55), die zuletzt durch Artikel
2 der Verordnung vom
4. Juni 2010 (BGBl. I S. 753) geändert worden ist, wird folgender Absatz 4a eingefügt:
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„(4a) Unterschreitet die Höhe der nach Absatz 3 ermittelten Zuweisungen nach §
33c Absatz 2 die entsprechenden monatlichen Zuweisungen im Jahresausgleich für das Ausgleichsjahr 2009, wird der an den Gesundheitsfonds zu zahlende entsprechende Unterschiedsbetrag abweichend von §
39 Absatz 3a Satz 3 im Jahr 2011 in zwölf gleichen Teilbeträgen fällig, und zwar jeweils zum ersten Bankarbeitstag eines Monats. Auf Antrag einer Krankenkasse kann das Bundesversicherungsamt die Teilbeträge nach Satz 1 abweichend festlegen, wenn ansonsten nachweislich die Zahlungsfähigkeit der Krankenkasse gefährdet wäre. §
39 Absatz 3a Satz 6 gilt nicht."