Artikel 15 - Verordnung zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie auf dem Gebiet des Umweltrechts sowie zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften (DL-RLUmwUV k.a.Abk.)

Artikel 15 Bekanntmachungserlaubnis



Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann jeweils den Wortlaut der Altfahrzeug-Verordnung, der Altholzverordnung, der Bioabfallverordnung, der Chemikalien-Klimaschutzverordnung, der Chemikalien-Ozonschichtverordnung, der Deponieverordnung, der Gewerbeabfallverordnung, der Klärschlammverordnung, der Rohrfernleitungsverordnung, der Störfall-Verordnung und der Verpackungsverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an gültigen Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.



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