(1) In jedem Grundwasserkörper sind Messstellen für eine repräsentative Überwachung des mengenmäßigen Grundwasserzustands nach Maßgabe der Anlage
3 und des chemischen Grundwasserzustands nach Maßgabe der Anlage
4 Nummer 1 zu errichten und zu betreiben.
(2) Auf der Grundlage der Beschreibung der Grundwasserkörper gemäß Anlage
1 und der Beurteilung des Risikos nach §
2 Absatz 2 ist für die Geltungsdauer des Bewirtschaftungsplans nach §
83 des
Wasserhaushaltsgesetzes ein Programm für die Überblicksüberwachung des chemischen Grundwasserzustands aller Grundwasserkörper nach Maßgabe der Anlage
4 Nummer 2 aufzustellen. Werden nach den Ergebnissen der Überblicksüberwachung die Bewirtschaftungsziele nach §
47 des
Wasserhaushaltsgesetzes nicht erreicht oder sind Grundwasserkörper nach §
3 Absatz 1 als gefährdet eingestuft, ist zwischen den Zeiträumen der Überblicksüberwachung eine operative Überwachung des chemischen Grundwasserzustands nach Anlage
4 Nummer 3 durchzuführen.
(3) Die Untersuchungen sind nach den Kontroll- und Analysemethoden nach Anlage
5 durchzuführen.
§ 6 GrwV Ermittlung des chemischen Grundwasserzustands ... die Ergebnisse der Überwachung des chemischen Grundwasserzustands gemäß § 9 Absatz 2, 3. der Vergleich des jährlichen arithmetischen Mittels der ... 3 Absatz 1 maßgeblichen Schadstoffe oder Schadstoffgruppen an jeder Messstelle nach § 9 Absatz 1 mit den Schwellenwerten, 4. die Ergebnisse der nach Absatz 2 zu ermittelnden ...
§ 7 GrwV Einstufung des chemischen Grundwasserzustands (vom 10.05.2017) ... nach § 5 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 3 festgelegten Schwellenwerte an keiner Messstelle nach § 9 Absatz 1 im Grundwasserkörper überschritten werden oder, 2. durch die Überwachung ... überschritten werden oder, 2. durch die Überwachung nach § 9 festgestellt wird, dass a) es keine Anzeichen für Einträge von Schadstoffen ... führt. (3) Wird ein Schwellenwert an Messstellen nach § 9 Absatz 1 überschritten, kann der chemische Grundwasserzustand auch dann noch als gut eingestuft ...
V. v. 03.01.2018 BGBl. I S. 99
neugefasst B. v. 10.03.2016 BGBl. I S. 459; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 20.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 159