Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung Anlage 4a GrwV vom 10.05.2017

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 1. GrwVÄndV am 10. Mai 2017 und Änderungshistorie der GrwV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

Anlage 4a GrwV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.05.2017 geltenden Fassung
Anlage 4a GrwV n.F. (neue Fassung)
in der am 10.05.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 04.05.2017 BGBl. I S. 1044
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 4a (neu)


(Text neue Fassung)

Anlage 4a (zu § 5 Absatz 2 Satz 1 und 2 und Absatz 3) Ableitung von Hintergrundwerten für hydrogeochemische Einheiten


vorherige Änderung

 


1. Die zuständigen Behörden ermitteln auf der Basis von Messdaten Hintergrundwerte für im Grundwasser natürlich vorkommende Stoffe oder Stoffgruppen. Für jede Messstelle wird das Ergebnis einer repräsentativen Analyse des Stoffes oder der Stoffgruppe ausgewählt.

2. Die Messdaten werden den hydrogeochemischen Einheiten zugeordnet, die in der Hydrogeochemischen Übersichtskarte von Deutschland 1: 200.000 (HÜK200)2 festgelegt sind.

3. Aus dem Datensatz für jede hydrogeochemische Einheit werden mittels eines statistischen Auswertungsverfahrens zunächst die Anomalien entfernt. Hierbei sind Wahrscheinlichkeitsnetze nach der DIN 53804-1, Ausgabe 2002, anzuwenden, die bei der Beuth-Verlag GmbH, Berlin, zu beziehen und beim Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert niedergelegt ist. Im Anschluss daran sind die Verteilungsparameter (Mittelwert, Standardabweichung) für die verbleibende Normalpopulation zu ermitteln.

4. Sofern für eine hydrogeochemische Einheit nach Entfernung der Anomalien noch mindestens 10 Messwerte unterschiedlicher Messstellen vorliegen, wird aus den errechneten Verteilungsparametern das 90. Perzentil dieser Normalpopulation als natürlicher Hintergrundwert berechnet.

5. Liegen nach Entfernung der Anomalien weniger als 10 Messwerte vor, sollen zusätzliche Daten erhoben werden. Bis diese vorliegen, sind die Hintergrundwerte auf der Grundlage vorliegender Überwachungsdaten zu bestimmen, sofern mehr als ein Messwert vorliegt. Dabei können auch vereinfachte Verfahren genutzt werden, die sich auf Teilproben beziehen, die keine Beeinflussung durch menschliche Aktivitäten zeigen. Soweit Informationen über geochemische Übertragungen oder Prozesse vorhanden sind, sollen diese ebenfalls berücksichtigt werden.

6. Soweit die vorliegenden Daten aus der Grundwasserüberwachung unzureichend oder die Informationen über geochemische Übertragungen oder Prozesse unzulänglich sind, sollen zusätzliche Daten und Informationen erhoben werden. Bis diese vorliegen, können Hintergrundwerte geschätzt werden. Hierzu können statistische Bezugswerte für dieselbe Art von Grundwasserleitern in anderen Gebieten herangezogen werden, für die ausreichende Überwachungsdaten vorliegen.

2 Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (BGR) und Staatliche Geologische Dienste, Hydrogeologische Übersichtskarte von Deutschland 1: 200.000, Digitales Kartenwerk Version 3, Hrsg. BGR Hannover 2016.

 

 
Anzeige