§
59 Satz 2 der
Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
21. Februar 2005 (BGBl. I S. 434), die zuletzt durch Artikel
7 des Gesetzes vom
8. April 2010 (BGBl. I S. 386) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
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- „Ein im Ausland ansässiger Unternehmer im Sinne des Satzes 1 ist ein Unternehmer, der weder im Inland noch auf der Insel Helgoland oder in einem der in § 1 Absatz 3 des Gesetzes bezeichneten Gebiete einen Wohnsitz, seinen Sitz, seine Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte hat; maßgebend hierfür ist der jeweilige Vergütungszeitraum im Sinne des § 60, für den der Unternehmer eine Vergütung beantragt."
V. v. 02.12.2011 BGBl. I S. 2416