Die
Insolvenzordnung vom
5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel
8 Absatz 7 des Gesetzes vom
29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2355) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 21 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 2 werden die Wörter „ein System" durch das Wort „Systeme" ersetzt.
- b)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Dies gilt auch dann, wenn ein solches Rechtsgeschäft des Schuldners am Tag der Anordnung getätigt und verrechnet oder eine Finanzsicherheit bestellt wird und der andere Teil nachweist, dass er die Anordnung weder kannte noch hätte kennen müssen; ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem System, bestimmt sich der Tag der Anordnung nach dem Geschäftstag im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes."
- 2.
- In § 96 Absatz 2 werden die Wörter „ein System" durch das Wort „Systeme" und der Punkt am Satzende durch ein Semikolon ersetzt sowie folgender Halbsatz angefügt:
„ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem System, bestimmt sich der Tag der Eröffnung nach dem Geschäftstag im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes."
- 3.
- In § 166 Absatz 3 Nummer 1 werden nach den Wörtern „zu Gunsten" die Wörter „des Betreibers oder" eingefügt.
- 4.
- In § 223 Absatz 1 Nummer 1 werden vor den Wörtern „dem Teilnehmer" die Wörter „dem Betreiber oder" eingefügt.
Artikel 13 2. BKRUG Inkrafttreten ... e, Nummer 2 Buchstabe d, e und f, Nummer 10 Buchstabe b, Nummer 28, 38 und 39 sowie Artikel 2 treten am 30. Juni 2011 in Kraft. (3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach ...
G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1885, 2013 I 81