Artikel 12 - Gesetz zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (2. BKRUG k.a.Abk.)

Artikel 12 Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz


Artikel 12 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 25. November 2010 FinDAGKostV § 6, § 13

Die Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1504, 1847), die zuletzt durch die Verordnung vom 21. Juni 2010 (BGBl. I S. 811) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 6 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 werden die Angabe „oder Nr. 3" durch die Angabe „, 3 oder 11", die Wörter „wenn in den Fällen des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1, 1c, 2 oder 3 des Kreditwesengesetzes die Erlaubnis" durch die Wörter „wenn die Erlaubnis in diesen Fällen" und die Angabe „, Nr. 4 oder Nr. 11" durch die Angabe „oder 4" ersetzt und vor den Wörtern „und für Wertpapierhandelsbanken" die Wörter „, für Finanzdienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 11 des Kreditwesengesetzes, wenn die Erlaubnis die Befugnis umfasst, auf eigene Rechnung zu handeln," eingefügt.

b)
In Nummer 3 wird die Angabe „oder Nr. 3" durch die Angabe „, 3 oder 11" ersetzt.

2.
Dem § 13 wird folgender neuer Absatz 12 angefügt:

„(12) § 6 Absatz 3 in der ab dem 25. November 2010 geltenden Fassung ist erstmals auf das Umlagejahr 2010 anzuwenden."

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Zitierungen von Artikel 12 Gesetz zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 12 2. BKRUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. BKRUG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 11 2. BKRUG Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
... 4 des Gesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1506)" durch die Angabe „Artikel 12 des Gesetzes vom 19. November 2010 (BGBl. I S. 1592)" ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie
G. v. 01.03.2011 BGBl. I S. 288
Artikel 4 2. EGeldRLUG Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
... ersetzt. 2. In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Artikel 12 des Gesetzes vom 19. November 2010 (BGBl. I S. 1592)" durch die Wörter „Artikel 5 ...
Artikel 5 2. EGeldRLUG Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
... vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1504, 1847), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 19. November 2010 (BGBl. I S. 1592) geändert worden ist, wird wie folgt ...


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