Die
Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom
29. April 2002 (BGBl. I S. 1504, 1847), die zuletzt durch die Verordnung vom
21. Juni 2010 (BGBl. I S. 811) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 6 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 2 werden die Angabe „oder Nr. 3" durch die Angabe „, 3 oder 11", die Wörter „wenn in den Fällen des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1, 1c, 2 oder 3 des Kreditwesengesetzes die Erlaubnis" durch die Wörter „wenn die Erlaubnis in diesen Fällen" und die Angabe „, Nr. 4 oder Nr. 11" durch die Angabe „oder 4" ersetzt und vor den Wörtern „und für Wertpapierhandelsbanken" die Wörter „, für Finanzdienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 11 des Kreditwesengesetzes, wenn die Erlaubnis die Befugnis umfasst, auf eigene Rechnung zu handeln," eingefügt.
- b)
- In Nummer 3 wird die Angabe „oder Nr. 3" durch die Angabe „, 3 oder 11" ersetzt.
- 2.
- Dem § 13 wird folgender neuer Absatz 12 angefügt:
„(12) §
6 Absatz 3 in der ab dem 25. November 2010 geltenden Fassung ist erstmals auf das Umlagejahr 2010 anzuwenden."
G. v. 01.03.2011 BGBl. I S. 288