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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.08.2014 aufgehoben
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§ 6 - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung (GntDSVAPrV)

V. v. 22.11.2010 BGBl. I S. 1625 (Nr. 59); aufgehoben durch § 32 V. v. 20.11.2014 BGBl. I S. 1752
Geltung ab 30.09.2010; FNA: 2030-7-13-2 Beamte
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§ 6 Urlaub



Die Zeiten des Erholungsurlaubs werden während der Fachstudien vom Fachbereich und während der berufspraktischen Studienabschnitte von der Einstellungsbehörde in Abstimmung mit dem Fachbereich bestimmt.