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§ 21 - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung (GntDSVAPrV)

V. v. 22.11.2010 BGBl. I S. 1625 (Nr. 59); aufgehoben durch § 32 V. v. 20.11.2014 BGBl. I S. 1752
Geltung ab 30.09.2010; FNA: 2030-7-13-2 Beamte
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§ 21 Täuschung und Ordnungsverstoß



(1) Studierenden, die bei einer Prüfung oder einem Prüfungsteil täuschen, eine Täuschung versuchen oder daran mitwirken oder sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung der Prüfung unter dem Vorbehalt einer Entscheidung des Prüfungsausschusses gestattet werden. Bei einer erheblichen Störung können sie von der weiteren Teilnahme an der Prüfung oder dem Prüfungsteil ausgeschlossen werden. Die Entscheidung in mündlichen Prüfungen treffen die Prüfenden gemeinsam.

(2) Der Prüfungsausschuss kann je nach Schwere des Verstoßes die Wiederholung der Prüfung oder eines Prüfungsteils anordnen oder die Prüfung für endgültig nicht bestanden erklären.

(3) Bei einer Täuschung, die nach Beendigung einer Prüfung festgestellt wird, ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(4) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der Bachelorprüfung bekannt oder kann sie erst dann nachgewiesen werden, kann der Prüfungsausschuss die Prüfung innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag der Aushändigung des Abschlusszeugnisses für nicht bestanden erklären.

(5) Die Betroffenen sind vor Entscheidungen nach den Absätzen 2 bis 4 anzuhören.



 

Zitierungen von § 21 GntDSVAPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 GntDSVAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GntDSVAPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung (GntDSVVDV)
V. v. 20.11.2014 BGBl. I S. 1752
§ 31 GntDSVVDV Übergangsregelung
... 2010 (BGBl. I S. 1625) mit der Maßgabe weiter anzuwenden, dass an Stelle der §§ 11 bis 24 und 26 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen ... weiter anzuwenden, dass an Stelle der §§ 1 und 7 Absatz 2 sowie der §§ 11 bis 26 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen ...