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§ 25 - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung (GntDSVAPrV)

V. v. 22.11.2010 BGBl. I S. 1625 (Nr. 59); aufgehoben durch § 32 V. v. 20.11.2014 BGBl. I S. 1752
Geltung ab 30.09.2010; FNA: 2030-7-13-2 Beamte
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§ 25 Abschlusszeugnis, Urkunde, Diploma Supplement



(1) Wer die Bachelorprüfung bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis, eine Bachelorurkunde und ein Diploma Supplement.

(2) Das Abschlusszeugnis enthält

1.
die Feststellung, dass die oder der Studierende die Laufbahnprüfung bestanden und die Befähigung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes erlangt hat,

2.
die Note der Bachelorprüfung und die erreichten Rangpunkte,

3.
das Thema, die Leistungspunkte, die Rangpunkte und die Note der Bachelorarbeit und

4.
die Gewichtung nach § 24 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4.

(3) Die Bachelorurkunde enthält neben der Angabe des Studienganges den verliehenen akademischen Grad „Bachelor of Arts" (B. A.).

(4) Das Diploma Supplement wird in deutscher und englischer Sprache ausgestellt. Es enthält

1.
die Abschlussbezeichnung „Sozialversicherung B. A.",

2.
die Bezeichnungen der abgeschlossenen Module sowie die hierauf entfallenen Leistungspunkte und

3.
die relative Note nach der studiengangsbezogenen ECTS-Einstufungstabelle.

(5) Wer die Bachelorprüfung nicht bestanden hat, erhält vom Prüfungsausschuss einen Bescheid über die nicht bestandene Bachelorprüfung sowie eine Bescheinigung über die erbrachten Studienleistungen, aus der die absolvierten Module, deren Bewertung und die erworbenen Leistungspunkte hervorgehen.



 

Zitierungen von § 25 GntDSVAPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 GntDSVAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GntDSVAPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung (GntDSVVDV)
V. v. 20.11.2014 BGBl. I S. 1752
§ 31 GntDSVVDV Übergangsregelung
... weiter anzuwenden, dass an Stelle der §§ 1 und 7 Absatz 2 sowie der §§ 11 bis 26 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen ...