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§ 20 - Aufenthaltsverordnung (AufenthV)

Artikel 1 V. v. 25.11.2004 BGBl. I S. 2945; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 12.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 125
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 26-12-1 Ausländerrecht
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§ 20 Befreiung für Inhaber von Ausweisen der Europäischen Union und zwischenstaatlicher Organisationen und der Vatikanstadt



Vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind Inhaber

1.
von Ausweisen für Mitglieder und Bedienstete der Organe der Europäischen Gemeinschaften,

2.
von Ausweisen für Abgeordnete der Parlamentarischen Versammlung des Europarates,

3.
von vatikanischen Pässen, wenn sie sich nicht länger als 90 Tage im Bundesgebiet aufhalten,

4.
von Passierscheinen zwischenstaatlicher Organisationen, die diese den in ihrem Auftrag reisenden Personen ausstellen, soweit die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Vereinbarung mit der ausstellenden Organisation verpflichtet ist, dem Inhaber die Einreise und den Aufenthalt zu gestatten.



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Frühere Fassungen von § 20 AufenthV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 22.04.2015Artikel 1 Elfte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
vom 08.04.2015 BGBl. I S. 599

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 20 AufenthV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 AufenthV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AufenthV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Elfte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
V. v. 08.04.2015 BGBl. I S. 599
Artikel 1 11. AufenthVÄndV Änderung der Aufenthaltsverordnung
... „drei Monaten" durch die Angabe „90 Tagen" ersetzt. 4. In § 20 Nummer 3 werden die Wörter „drei Monate" durch die Angabe „90 Tage" ...

Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung und der Aufenthaltsverordnung
V. v. 23.03.2020 BGBl. I S. 655; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 30.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 233
Artikel 3 BeschVuAufenthVÄndV Änderung der Aufenthaltsverordnung
... bb) In Satz 5 werden die Wörter „§ 16 Absatz 1, 6 oder Absatz 7 oder nach § 20 " durch die Wörter „§ 16b Absatz 1 oder Absatz 5, § 17 Absatz 2 oder ... § 38a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „ § 20 Abs. 1 Nr. 1" durch die Wörter „§ 18d Absatz 1 Satz 1 Nummer 1" ersetzt. ... Absatz 1 Satz 1 Nummer 1" ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „ § 20 Abs. 3" durch die Angabe „§ 18d Absatz 3" ersetzt. 8. In § ... ersetzt. 8. In § 38b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 wird jeweils die Angabe „ § 20 Abs. 1 Nr. 2" durch die Wörter „§ 18d Absatz 1 Satz 1 Nummer 2" ersetzt. ... ersetzt. 9. In § 38d Absatz 2 Nummer 3 und 4 wird jeweils die Angabe „ § 20 " durch die Angabe „§ 18d" ersetzt. 10. In § 38e Satz 1 wird ... Angabe „§ 18d" ersetzt. 10. In § 38e Satz 1 wird die Angabe „ § 20 Abs. 3" durch die Angabe „§ 18d Absatz 3" ersetzt. 11. In § ... ersetzt. 11. In § 38f Absatz 1 Nummer 3 und 4 wird jeweils die Angabe „ § 20 " durch die Angabe „§ 18d" ersetzt. 12. § 39 wird wie folgt ... a) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „ § 20 " durch die Angabe „§ 18d" ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe ...

Verordnung zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union zur Arbeitsmigration
V. v. 01.08.2017 BGBl. I S. 3066
Artikel 1 AufenthVuaÄndV Änderung der Aufenthaltsverordnung
...  b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) Nach der Angabe „ § 20 " wird die Angabe „Absatz 1" eingefügt. bb) Dem Absatz 4 wird ...