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§ 45 - Aufenthaltsverordnung (AufenthV)

Artikel 1 V. v. 25.11.2004 BGBl. I S. 2945; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 26-12-1 Ausländerrecht
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§ 45 Gebühren für die Aufenthaltserlaubnis, die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte



An Gebühren sind zu erheben

1.
für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU oder einer ICT-Karte

a)
mit einer Geltungsdauer von bis zu einem Jahr 100 Euro,

b)
mit einer Geltungsdauer von mehr als einem Jahr 100 Euro,

2.
für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU oder einer ICT-Karte

a)
für einen weiteren Aufenthalt von bis zu drei Monaten 96 Euro,

b)
für einen weiteren Aufenthalt von mehr als drei Monaten 93 Euro,

3.
für die durch einen Wechsel des Aufenthaltszwecks veranlasste Änderung der Aufenthaltserlaubnis einschließlich deren Verlängerung 98 Euro,

4.
für die Erteilung einer Mobiler-ICT-Karte 80 Euro,

5.
für die Verlängerung einer Mobiler-ICT-Karte 70 Euro.





 

Frühere Fassungen von § 45 AufenthV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.09.2017Artikel 2 Gesetz zur Änderung gebührenrechtlicher Regelungen im Aufenthaltsrecht
vom 13.07.2017 BGBl. I S. 2350
aktuell vorher 05.08.2017Artikel 1 Verordnung zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union zur Arbeitsmigration
vom 01.08.2017 BGBl. I S. 3066
aktuell vorher 01.08.2012Artikel 5 Gesetz zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der Europäischen Union
vom 01.06.2012 BGBl. I S. 1224
aktuell vorher 01.09.2011Artikel 1 Sechste Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
vom 22.07.2011 BGBl. I S. 1530
aktuellvor 01.09.2011früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 45 AufenthV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 45 AufenthV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AufenthV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 45a AufenthV Gebühren für Expressverfahren (vom 01.11.2023)
... (Expressverfahren) ist zu den Gebührentatbeständen nach den §§ 44, 44a, 45 und 45c eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 35 Euro zu ...
§ 45b AufenthV Gebühren für Aufenthaltstitel in Ausnahmefällen (vom 01.11.2023)
... 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ermäßigt sich die nach den §§ 44, 44a oder 45 zu erhebende Gebühr um 44 ...
§ 49 AufenthV Bearbeitungsgebühren (vom 01.04.2020)
... gebührenpflichtigen Amtshandlungen sind Bearbeitungsgebühren in Höhe der in den §§ 45 bis 48 Abs. 1 und § 52a jeweils bestimmten Gebühr zu erheben. (3) Eine ...
§ 50 AufenthV Gebühren für Amtshandlungen zugunsten Minderjähriger (vom 24.11.2020)
... Minderjähriger sind Gebühren in Höhe der Hälfte der in den §§ 44, 45 , 45a, 45b, 45c, 46 Absatz 2, § 47 Absatz 1, § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 14 und § ...
§ 51 AufenthV Widerspruchsgebühr (vom 01.09.2017)
... Amtshandlung die Hälfte der für die Amtshandlung nach den §§ 44 bis 48 Abs. 1, §§ 50 und 52a zu erhebenden Gebühr, 2. eine Bedingung ...
§ 52 AufenthV Befreiungen und Ermäßigungen (vom 01.11.2023)
...  (2) Bei Staatsangehörigen der Schweiz entspricht die Gebühr nach § 45 für die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, die auf Antrag als ... Ausstellung und Übertragung der Niederlassungserlaubnis in Ausnahmefällen, 2. § 45 Nummer 1 und 2 , § 45c Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 45b und 47 Absatz 1 Nummer 11 für die Erteilung, ... erhalten, sind befreit von den Gebühren nach 1. § 44 Nummer 3, § 45 Absatz 1 Nummer 1 und 2 , § 45b und 47 Absatz 1 Nummer 11 für die Erteilung, Neuausstellung sowie Ausstellung und ... 1. § 46 Absatz 2 Nummer 1 für die Erteilung eines nationalen Visums, 2. § 45 Nummer 1 und 2 , § 45c Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 45b und § 47 Absatz 1 Nummer 11 für die ...
§ 52a AufenthV Befreiung und Ermäßigung bei Assoziationsberechtigung (vom 15.07.2021)
... findet. (2) Für Assoziationsberechtigte sind die §§ 44 bis 50 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für Aufenthaltstitel nach den §§ 44 ... 50 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für Aufenthaltstitel nach den §§ 44 bis 45 , 45c Absatz 1 und § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 15 jeweils eine Gebühr in Höhe der ... 1. von der nach § 45b Absatz 1 und der nach § 45b Absatz 2 in Verbindung mit § 45 jeweils zu erhebenden Gebühr, 2. von der nach § 47 Absatz 1 Nummer 3 und 8 ... 47 Absatz 1 Nummer 3 und 8 bis 10 und der nach § 47 Absatz 1 Nummer 11 in Verbindung mit § 45 jeweils zu erhebenden Gebühr, 3. von der nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, ...
§ 53 AufenthV Befreiung und Ermäßigung aus Billigkeitsgründen (vom 01.11.2023)
... Asylbewerberleistungsgesetz bestreiten können, sind von den Gebühren nach 1. § 45 Nr. 1 und 2 für die Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, 2. § 47 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung gebührenrechtlicher Regelungen im Aufenthaltsrecht
G. v. 13.07.2017 BGBl. I S. 2350
Artikel 2 AufenthRGebÄndG Änderung der Aufenthaltsverordnung
... 44a wird die Angabe „135" durch die Angabe „109" ersetzt. 3. § 45 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe ...

Gesetz zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der Europäischen Union
G. v. 01.06.2012 BGBl. I S. 1224; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 27.07.2015 BGBl. I S. 1386
Artikel 5 HQRLUmsG Änderung von Verordnungen
... wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht werden der Angabe zu § 45 die Wörter „und die Blaue Karte EU" angefügt. 2. In § 31 ... innerhalb eines Monats nach Einreise in das Bundesgebiet zu stellen." 6. § 45 wird wie folgt geändert: a) Der Überschrift werden die Wörter ...

Gesetz zur Weiterentwicklung des Ausländerzentralregisters
G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2467, 4114
Artikel 5 AZRWEG Änderung der Aufenthaltsverordnung
... wie folgt gefasst: „(2) Für Assoziationsberechtigte sind die §§ 44 bis 50 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für Aufenthaltstitel nach den §§ 44 ... 50 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für Aufenthaltstitel nach den §§ 44 bis 45 , 45c Absatz 1 und § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 15 jeweils eine Gebühr in Höhe der ...

Sechste Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
V. v. 22.07.2011 BGBl. I S. 1530, 2080
Artikel 1 6. AufenthVÄndV Änderung der Aufenthaltsverordnung (vom 01.09.2011)
... Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 45 werden folgende Angaben eingefügt: „§ 45a Gebühren für den ... wird die Angabe „85" durch die Angabe „135" ersetzt. 6. § 45 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe ... die Angabe „40" durch die Angabe „90" ersetzt. 7. Nach § 45 werden folgende §§ 45a bis 45c eingefügt: „§ 45a ... 2 des Aufenthaltsgesetzes ermäßigt sich die nach den §§ 44, 44a oder § 45 zu erhebende Gebühr um 50 Euro. § 45c Gebühr bei Neuausstellung ... wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird nach der Angabe „§§ 44, 45 ," die Angabe „45a, 45b, 45c," eingefügt. b) In Satz 2 wird die ... Bei Staatsangehörigen der Schweiz ermäßigt sich die Gebühr nach § 45 für die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, die auf Antrag als ... eingefügt. bb) In Nummer 2 werden nach der Angabe „§ 45 Nr. 1 und 2" ein Komma und die Wörter „§ 45c Absatz 1 Nummer 1 und 2, § ... 5 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 werden nach der Angabe „§ 45 Nr. 1 und 2" ein Komma und die Wörter „§ 45c Absatz 1 Nummer 1 und 2, § ...

Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung, der Passverordnung, der Aufenthaltsverordnung sowie weiterer Vorschriften
V. v. 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 290
Artikel 3 PAuswVuaÄndV Änderung der Aufenthaltsverordnung
... (Expressverfahren) ist zu den Gebührentatbeständen nach den §§ 44, 44a, 45 und 45c eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 35 Euro zu erheben." 4. ... 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ermäßigt sich die nach den §§ 44, 44a oder 45 zu erhebende Gebühr um 44 Euro." 5. § 47 ... und Übertragung der Niederlassungserlaubnis in Ausnahmefällen, 2. § 45 Nummer 1 und 2 , § 45c Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 45b und 47 Absatz 1 Nummer 11 für die Erteilung, ... erhalten, sind befreit von den Gebühren nach 1. § 44 Nummer 3, § 45 Absatz 1 Nummer 1 und 2 , § 45b und 47 Absatz 1 Nummer 11 für die Erteilung, Neuausstellung sowie Ausstellung und ... 1. § 46 Absatz 2 Nummer 1 für die Erteilung eines nationalen Visums, 2. § 45 Nummer 1 und 2 , § 45c Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 45b und § 47 Absatz 1 Nummer 11 für die ...

Verordnung zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union zur Arbeitsmigration
V. v. 01.08.2017 BGBl. I S. 3066
Artikel 1 AufenthVuaÄndV Änderung der Aufenthaltsverordnung
... der Aufnahmevereinbarung oder eines entsprechenden Vertrages". c) Die Angabe zu § 45 wird wie folgt gefasst: „§ 45 Gebühren für die ... c) Die Angabe zu § 45 wird wie folgt gefasst: „ § 45 Gebühren für die Aufenthaltserlaubnis, die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und die ... wenn eine ICT-Karte nach § 19b des Aufenthaltsgesetzes beantragt wird." 10. § 45 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 45 Gebühren für die Aufenthaltserlaubnis, die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und die ...

Zehnte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
V. v. 06.05.2014 BGBl. I S. 451
Artikel 1 10. AufenthVÄndV Änderung der Aufenthaltsverordnung
... 510) Anwendung findet. (2) Für Assoziationsberechtigte sind die §§ 44 bis 50 mit folgenden Maßgaben anzuwenden. Die Gebühr beträgt: 1. ... Gebühr beträgt: 1. für Aufenthaltstitel nach den §§ 44 bis 45 , 45c Absatz 1 und § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 15, a) die für eine Person ... 1. von der nach § 45b Absatz 1 und der nach § 45b Absatz 2 in Verbindung mit § 45 jeweils zu erhebenden Gebühr, 2. von der nach § 47 Absatz 1 Nummer 3 und 8 ... Absatz 1 Nummer 3 und 8 bis 10 und der nach § 47 Absatz 1 Nummer 11 in Verbindung mit § 45 jeweils zu erhebenden Gebühr, 3. von der nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, ...