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§ 53 - Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
Artikel 1 V. v. 25.11.2004 BGBl. I S. 2945; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 18.12.2020 BGBl. I S. 3046
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 26-12-1 Ausländerrecht
54 frühere Fassungen | Drucksachen / Entwurf / Begründung | wird in 62 Vorschriften zitiert
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 26-12-1 Ausländerrecht
54 frühere Fassungen | Drucksachen / Entwurf / Begründung | wird in 62 Vorschriften zitiert
§ 53 Befreiung und Ermäßigung aus Billigkeitsgründen
(1) Ausländer, die ihren Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder dem Asylbewerberleistungsgesetz bestreiten können, sind von den Gebühren nach
- 1.
- § 45 Nr. 1 und 2 für die Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis,
- 2.
- § 47 Abs. 1 Nr. 5 und 6 für die Ausstellung oder Erneuerung der Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (§ 60a Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes),
- 3.
- § 47 Abs. 1 Nr. 3 und 7 für die Aufhebung oder Änderung einer Auflage zur Aufenthaltserlaubnis oder zur Aussetzung der Abschiebung,
- 4.
- § 47 Abs. 1 Nr. 4 für den Hinweis in Form der Beratung,
- 5.
- § 47 Abs. 1 Nr. 8 für die Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung,
- 6.
- § 47 Abs. 1 Nr. 10 für die Ausstellung des Aufenthaltstitels auf besonderem Blatt,
- 7.
- § 47 Abs. 1 Nr. 11 für die Übertragung eines Aufenthaltstitels in ein anderes Dokument und § 45c Absatz 1 Nummer 1 und 2 für die Neuausstellung eines Dokuments nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes,
- 8.
- § 48 Abs. 1 Nr. 10 und 12 für die Erteilung und Verlängerung eines Ausweisersatzes,
- 9.
- § 49 Abs. 2 für die Bearbeitung von Anträgen auf Vornahme der in den Nummern 1 bis 3 und 6 bis 8 bezeichneten Amtshandlungen und
- 10.
- § 45a für die Vornahme der den elektronischen Identitätsnachweis betreffenden Amtshandlungen
(2) Gebühren können ermäßigt oder von ihrer Erhebung kann abgesehen werden, wenn es mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenpflichtigen in Deutschland geboten ist.
Text in der Fassung des Artikels 1 Sechste Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung V. v. 22. Juli 2011 BGBl. I S. 1530, 2080 m.W.v. 1. September 2011
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Frühere Fassungen von § 53 AufenthV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 01.09.2011 | Artikel 1 Sechste Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung vom 22.07.2011 BGBl. I S. 1530 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 53 AufenthV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 53 AufenthV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AufenthV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Sechste Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
V. v. 22.07.2011 BGBl. I S. 1530, 2080
Artikel 1 6. AufenthVÄndV Änderung der Aufenthaltsverordnung (vom 01.09.2011)
... elektronischen Identitätsnachweis betreffenden Amtshandlungen". 12. § 53 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 7 werden nach dem Wort ...
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