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§ 71 - Aufenthaltsverordnung (AufenthV)

Artikel 1 V. v. 25.11.2004 BGBl. I S. 2945; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 26-12-1 Ausländerrecht
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§ 71 Übermittlungspflicht



(1) 1Die

1.
Meldebehörden,

2.
Passbehörden,

3.
Ausweisbehörden,

4.
Staatsangehörigkeitsbehörden,

5.
Justizbehörden,

6.
Bundesagentur für Arbeit und

7.
Gewerbebehörden

sind unbeschadet der Mitteilungspflichten nach § 87 Abs. 2, 4 und 5 des Aufenthaltsgesetzes verpflichtet, den Ausländerbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben ohne Ersuchen die in den folgenden Vorschriften bezeichneten erforderlichen Angaben über personenbezogene Daten von Ausländern, Amtshandlungen, sonstige Maßnahmen gegenüber Ausländern und sonstige Erkenntnisse über Ausländer mitzuteilen. 2Die Daten sind an die für den Wohnort des Ausländers zuständige Ausländerbehörde, im Fall mehrerer Wohnungen an die für die Hauptwohnung zuständige Ausländerbehörde zu übermitteln. 3Ist die Hauptwohnung unbekannt, sind die Daten an die für den Sitz der mitteilenden Behörde zuständige Ausländerbehörde zu übermitteln.

(2) Bei Mitteilungen nach den §§ 71 bis 76 dieser Verordnung sind folgende Daten des Ausländers, soweit sie bekannt sind, zu übermitteln:

1.
Familienname,

2.
Geburtsname,

3.
Vornamen,

4.
Tag, Ort und Staat der Geburt,

5.
Geschlecht,

6.
Staatsangehörigkeiten,

7.
Anschrift,

8.
zum Zweck der eindeutigen Zuordnung die AZR-Nummer in den Fällen und nach Maßgabe des § 10 Absatz 4 Satz 2 Nummer 4 des AZR-Gesetzes.



 
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Frühere Fassungen von § 71 AufenthV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.11.2019Artikel 4 Zweites Datenaustauschverbesserungsgesetz
vom 04.08.2019 BGBl. I S. 1131
aktuell vorher 01.02.2017Artikel 1 Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
vom 20.12.2016 BGBl. I S. 3074
aktuell vorher 28.08.2007Artikel 7 Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
vom 19.08.2007 BGBl. I S. 1970
aktuellvor 28.08.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 71 AufenthV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 71 AufenthV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AufenthV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 71 AufenthV Übermittlungspflicht (vom 01.11.2019)
... Ausländerbehörde zu übermitteln. (2) Bei Mitteilungen nach den §§ 71 bis 76 dieser Verordnung sind folgende Daten des Ausländers, soweit sie bekannt sind, zu ...
§ 72 AufenthV Mitteilungen der Meldebehörden (vom 01.02.2017)
...  (2) In den Fällen des Absatzes 1 sind zusätzlich zu den in § 71 Abs. 2 bezeichneten Daten zu übermitteln: 1. bei einer Anmeldung a) ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
G. v. 19.08.2007 BGBl. I S. 1970, 2008 I S. 992
Artikel 7 EUAufhAsylRUG Änderung von Verordnungen (vom 10.06.2008)
...  „(4) § 69 Abs. 5 gilt entsprechend." 30. § 71 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 1 werden folgende neue ...

Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
V. v. 20.12.2016 BGBl. I S. 3074
Artikel 1 14. AufenthVÄndV Änderung der Aufenthaltsverordnung
... „Buchstabe n" durch die Angabe „Buchstabe o" ersetzt. 4. § 71 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 ...

Zweites Datenaustauschverbesserungsgesetz
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1131
Artikel 4 2. DAVG Änderung der Aufenthaltsverordnung
... des Lichtbildes und der Fingerabdruckdaten". 2. § 71 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ...