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Anlage C - Aufenthaltsverordnung (AufenthV)

Artikel 1 V. v. 25.11.2004 BGBl. I S. 2945; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 26-12-1 Ausländerrecht
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Anlage C (zu § 26 Absatz 2 Satz 1)



Indien

Jordanien

 
Ausgenommen von der Flughafentransitvisumpflicht sind Staatsangehörige Jordaniens, sofern sie
a)
im Besitz eines gültigen Visums Australiens, Israels oder Neuseelands sowie eines bestätigten Flugscheins oder einer gültigen Bordkarte für einen Flug sind, der in den betreffenden Staat führt, oder
b)
nach Beendigung eines erlaubten Aufenthalts in einem der vorstehend genannten Staaten nach Jordanien reisen und hierzu im Besitz eines bestätigten Flugscheins oder einer gültigen Bordkarte für einen Flug sind, der nach Jordanien führt.
Der Weiterflug muss innerhalb von zwölf Stunden nach der Ankunft in Deutschland von demjenigen Flughafen ausgehen, in dessen Transitbereich sich der Ausländer ausschließlich befindet.

Kuba

Libanon

Mali

Sudan

Südsudan

Syrien

Türkei

 
Ausgenommen von der Flughafentransitvisumpflicht sind Staatsangehörige der Türkei, die Inhaber von Dienstpässen, Ministerialpässen und anderen Pässen für in amtlicher Funktion oder im amtlichen Auftrag Reisende sind.





 

Frühere Fassungen von Anlage C AufenthV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.07.2023Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
vom 27.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 201
aktuell vorher 29.12.2015Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung und der AZRG-Durchführungsverordnung
vom 18.12.2015 BGBl. I S. 2467
aktuell vorher 26.11.2011Artikel 12 Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex
vom 22.11.2011 BGBl. I S. 2258
aktuell vorher 01.01.2009Artikel 3 Arbeitsmigrationssteuerungsgesetz
vom 20.12.2008 BGBl. I S. 2846
aktuell vorher 14.05.2008Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
vom 08.05.2008 BGBl. I S. 806
aktuell vorher 01.01.2007Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
vom 18.12.2006 BGBl. I S. 3221
aktuellvor 01.01.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage C AufenthV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage C AufenthV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AufenthV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 26 AufenthV Transit ohne Einreise; Flughafentransitvisum (vom 26.11.2011)
... S. 1) ein Flughafentransitvisum benötigen, sowie für Staatsangehörige der in Anlage C genannten Staaten, sofern diese nicht nach Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 von ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
V. v. 27.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 201
Artikel 1 AufenthVÄndV Änderung der Aufenthaltsverordnung
... Anlage C der Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 20. August ...