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Anlage D4c - Aufenthaltsverordnung (AufenthV)

Artikel 1 V. v. 25.11.2004 BGBl. I S. 2945; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 12.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 125
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 26-12-1 Ausländerrecht
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Anlage D4c Ausweismuster Reiseausweis für Ausländer nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1



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Einband -

Ausweismuster Reiseausweis für Ausländer, Einband (BGBl. 2017 I S. 226)


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Vorsatz und Passkartentitelseite -

Ausweismuster Reiseausweis für Ausländer, Vorsatz und Passkartentitelseite (BGBl. 2017 I S. 227)


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Passkartendatenseite und Passbuchinnenseite 1 -

Ausweismuster Reiseausweis für Ausländer, Passkartendatenseite und Passbuchinnenseite 1 (BGBl. 2017 I S. 227)


Die Seiten 1 bis 32 sowie der hintere Einband werden am unteren Rand mit der Seriennummer perforiert.

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Passbuchinnenseiten 2 und 3 -

Ausweismuster Reiseausweis für Ausländer, Passbuchinnenseite (BGBl. 2017 I S. 228)


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Passbuchinnenseiten 4 und 5 -

Ausweismuster Reiseausweis für Ausländer, Passbuchinnenseite (BGBl. 2017 I S. 228)


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Passbuchinnenseiten 6 und 7 -

Ausweismuster Reiseausweis für Ausländer, Passbuchinnenseite (BGBl. 2017 I S. 229)


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Passbuchinnenseiten 8 und 9 -

Ausweismuster Reiseausweis für Ausländer, Passbuchinnenseite (BGBl. 2017 I S. 229)


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Passbuchinnenseiten 10 und 11 -

Ausweismuster Reiseausweis für Ausländer, Passbuchinnenseite (BGBl. 2017 I S. 230)


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Passbuchinnenseiten 12 und 13 -

Ausweismuster Reiseausweis für Ausländer, Passbuchinnenseite (BGBl. 2017 I S. 230)


(Anm. d. Red.: die nachfolgenden Passbuchinnenseiten 14 bis 31 sind bis auf die Seitennummer gleichlautend und hier nicht wiedergegeben, im BGBl. sind diese Seiten enthalten)

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Passbuchinnenseite 32 und Vorsatz des hinteren Einbandes -

Ausweismuster Reiseausweis für Ausländer, Passbuchinnenseite 32 und Vorsatz des hinteren Einbandes (BGBl. 2017 I S. 235)






 

Frühere Fassungen von Anlage D4c AufenthV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.03.2017Artikel 2 Zweite Verordnung zur Änderung der Passverordnung sowie zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
vom 15.02.2017 BGBl. I S. 162
aktuell vorher 01.11.2014 (10.03.2015)Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Passverordnung sowie zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
vom 03.03.2015 BGBl. I S. 218
aktuell vorher 28.08.2007Artikel 7 Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
vom 19.08.2007 BGBl. I S. 1970
aktuellvor 28.08.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage D4c AufenthV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage D4c AufenthV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AufenthV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 58 AufenthV Vordruckmuster (vom 01.11.2023)
... den Reiseausweis für Ausländer (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) a) das in Anlage D4c abgedruckte Muster, b) für die Ausstellung als vorläufiges Dokument (§ ... das in Anlage D16 abgedruckte Muster. Die nach den Mustern in den Anlagen D4c , D7a, D8a ausgestellten Passersatzpapiere werden nicht verlängert. --- ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Aktualisierung von Dokumentenmustern im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen
V. v. 12.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 125
Artikel 3 PassDokMAV Änderung der Aufenthaltsverordnung
... Nummer 2 wird das Wort „Chip" durch das Wort „Chips" ersetzt. 4. Anlage D4c wird wie folgt gefasst: „Anlage D4c Ausweismuster Reiseausweis für ... „Chips" ersetzt. 4. Anlage D4c wird wie folgt gefasst: „ Anlage D4c Ausweismuster Reiseausweis für Ausländer nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1  ...