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Änderung § 46 AufenthV vom 01.01.2007

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§ 46 AufenthV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 46 AufenthV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 13.07.2017 BGBl. I S. 2350
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 46 Gebühren für das Visum


(Text alte Fassung)

An Gebühren sind zu erheben

1. a)
für die Erteilung eines Flughafentransitvisums oder eines Schengen-Visums (Kategorien 'A', 'B' und 'C'), auch für mehrmalige Einreisen sowie bei räumlich beschränkter Gültigkeit und im Fall der Ausstellung an der Grenze 35 Euro,

b) für
die Erteilung eines solchen Visums in Form eines Sammelvisums (5 bis 50 Personen) 35 Euro zuzüglich 1 Euro pro Person,

2. für die Verlängerung eines Schengen-Visums im Bundesgebiet (§ 6 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes) die in Nummer 1 Buchstabe a und b bestimmten Gebühren,


3.
für die Verlängerung eines Schengen-Visums im Bundesgebiet über drei Monate hinaus als nationales Visum (§ 6 Abs. 3 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes) die in Nummer 4 bestimmte Gebühr,

4. für die
Erteilung eines nationalen Visums (Kategorie 'D'), auch für mehrmalige Einreisen 30 Euro,

5.
für die Verlängerung eines nationalen Visums (Kategorie 'D') 25 Euro,

6.
für die Erteilung eines nationalen Visums bei gleichzeitiger Erteilung als einheitliches Visum (Kategorie 'D' und 'C') die in Nummer 4 bestimmte Gebühr zuzüglich 5 Euro.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Erhebung von Gebühren für die Erteilung und Verlängerung von Schengen-Visa und Flughafentransitvisa richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 810/2009. 2 Ehegatten, Lebenspartner und minderjährige ledige Kinder Deutscher sowie die Eltern minderjähriger Deutscher sind von den Gebühren befreit.

(2) Die Gebührenhöhe beträgt


1.
für die Erteilung eines nationalen Visums (Kategorie 'D'), auch für mehrmalige Einreisen 75 Euro,

2.
für die Verlängerung eines nationalen Visums (Kategorie 'D') 25 Euro,

3.
für die Verlängerung eines Schengen-Visums im Bundesgebiet über 90 Tage hinaus als nationales Visum (§ 6 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes) 60 Euro.