Synopse aller Änderungen der AufenthV am 01.09.2011

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. September 2011 durch Artikel 1 der 6. AufenthVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der AufenthV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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AufenthV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2011 geltenden Fassung
AufenthV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 22.07.2011 BGBl. I S. 1530

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen
    § 1 Begriffsbestimmungen
Kapitel 2 Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
    Abschnitt 1 Passpflicht für Ausländer
       § 2 Erfüllung der Passpflicht durch Eintragung in den Pass eines gesetzlichen Vertreters
       § 3 Zulassung nichtdeutscher amtlicher Ausweise als Passersatz
       § 4 Deutsche Passersatzpapiere für Ausländer
       § 5 Allgemeine Voraussetzungen der Ausstellung des Reiseausweises für Ausländer
       § 6 Ausstellung des Reiseausweises für Ausländer im Inland
       § 7 Ausstellung des Reiseausweises für Ausländer im Ausland
       § 8 Gültigkeitsdauer des Reiseausweises für Ausländer
       § 9 Räumlicher Geltungsbereich des Reiseausweises für Ausländer
       § 10 Sonstige Beschränkungen im Reiseausweis für Ausländer
       § 11 Verfahren der Ausstellung oder Verlängerung des Reiseausweises für Ausländer im Ausland
       § 12 Grenzgängerkarte
       § 13 Notreiseausweis
       § 14 Befreiung von der Passpflicht in Rettungsfällen
    Abschnitt 2 Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels
       Unterabschnitt 1 Allgemeine Regelungen
          § 15 Gemeinschaftsrechtliche Regelung der Kurzaufenthalte
          § 16 Vorrang älterer Sichtvermerksabkommen
          § 17 Nichtbestehen der Befreiung bei Erwerbstätigkeit während eines Kurzaufenthalts
       Unterabschnitt 2 Befreiungen für Inhaber bestimmter Ausweise
          § 18 Befreiung für Inhaber von Reiseausweisen für Flüchtlinge und Staatenlose
          § 19 Befreiung für Inhaber dienstlicher Pässe
          § 20 Befreiung für Inhaber von Ausweisen der Europäischen Union und zwischenstaatlicher Organisationen und der Vatikanstadt
          § 21 Befreiung für Inhaber von Grenzgängerkarten
          § 22 Befreiung für Schüler auf Sammellisten
       Unterabschnitt 3 Befreiungen im grenzüberschreitenden Beförderungswesen
          § 23 Befreiung für ziviles Flugpersonal
          § 24 Befreiung für Seeleute
          § 25 Befreiung in der internationalen zivilen Binnenschifffahrt
          § 26 Transit ohne Einreise; Flughafentransitvisum
       Unterabschnitt 4 Sonstige Befreiungen
          § 27 Befreiung für Personen bei Vertretungen ausländischer Staaten
          § 28 Befreiung für freizügigkeitsberechtigte Schweizer
          § 29 Befreiung in Rettungsfällen
          § 30 Befreiung für die Durchreise und Durchbeförderung
    Abschnitt 3 Visumverfahren
       § 30a Bestimmung der zuständigen Stelle bei der Beteiligung im Visumverfahren
       § 31 Zustimmung der Ausländerbehörde zur Visumerteilung
       § 32 Zustimmung der obersten Landesbehörde
       § 33 Zustimmungsfreiheit bei Spätaussiedlern
       § 34 Zustimmungsfreiheit bei Wissenschaftlern und Studenten
       § 35 Zustimmungsfreiheit bei bestimmten Arbeitsaufenthalten und Praktika
       § 36 Zustimmungsfreiheit bei dienstlichen Aufenthalten von Mitgliedern ausländischer Streitkräfte
       § 37 Zustimmungsfreiheit in sonstigen Fällen
       § 38 Ersatzzuständigkeit der Ausländerbehörde
    Abschnitt 3a Anerkennung von Forschungseinrichtungen und Abschluss von Aufnahmevereinbarungen
       § 38a Voraussetzungen für die Anerkennung von Forschungseinrichtungen
       § 38b Aufhebung der Anerkennung
       § 38c Mitteilungspflichten anerkannter Forschungseinrichtungen gegenüber den Ausländerbehörden
       § 38d Beirat für Forschungsmigration
       § 38e Veröffentlichungen durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
       § 38f Inhalt und Voraussetzungen der Unterzeichnung der Aufnahmevereinbarung
    Abschnitt 4 Einholung des Aufenthaltstitels im Bundesgebiet
       § 39 Verlängerung eines Aufenthalts im Bundesgebiet für längerfristige Zwecke
       § 40 Verlängerung eines visumfreien Kurzaufenthalts
       § 41 Vergünstigung für Angehörige bestimmter Staaten
    Abschnitt 5 Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen
       § 42 Antragstellung auf Verlegung des Wohnsitzes
       § 43 Verfahren bei Zustimmung des anderen Mitgliedstaates zur Wohnsitzverlegung
Kapitel 3 Gebühren
    § 44 Gebühren für die Niederlassungserlaubnis
    § 44a Gebühren für die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG
    § 45 Gebühren für die Aufenthaltserlaubnis
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

    § 45a Gebühren für den elektronischen Identitätsnachweis
    § 45b Gebühren für Aufenthaltstitel in Ausnahmefällen
    § 45c Gebühr bei Neuausstellung
    § 46 Gebühren für das Visum
    § 47 Gebühren für sonstige aufenthaltsrechtliche Amtshandlungen
    § 48 Gebühren für pass- und ausweisrechtliche Maßnahmen
    § 49 Bearbeitungsgebühren
    § 50 Gebühren für Amtshandlungen zugunsten Minderjähriger
    § 51 Widerspruchsgebühr
    § 52 Befreiungen und Ermäßigungen
    § 53 Befreiung und Ermäßigung aus Billigkeitsgründen
    § 54 Zwischenstaatliche Vereinbarungen
Kapitel 4 Ordnungsrechtliche Vorschriften
    § 55 Ausweisersatz
    § 56 Ausweisrechtliche Pflichten
    § 57 Vorlagepflicht beim Vorhandensein mehrerer Ausweisdokumente
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    § 57a Pflichten der Inhaber von Dokumenten mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium nach § 78 des Aufenthaltsgesetzes
Kapitel 5 Verfahrensvorschriften
    Abschnitt 1 Muster für Aufenthaltstitel, Pass- und Ausweisersatz und sonstige Dokumente
       § 58 Vordruckmuster
       § 59 Muster der Aufenthaltstitel
       § 60 Lichtbild
       § 61 Sicherheitsstandard, Ausstellungstechnik
    Abschnitt 2 Datenerfassung, Datenverarbeitung und Datenschutz
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       Unterabschnitt 1 Erfassung und Übermittlung von Antragsdaten zur Herstellung von Passersatzpapieren mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium
          § 61a Fingerabdruckerfassung bei der Beantragung von Passersatzpapieren mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium


       Unterabschnitt 1 Erfassung und Übermittlung von Antragsdaten zur Herstellung von Dokumenten mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium nach § 4 sowie nach § 78 des Aufenthaltsgesetzes
          § 61a Fingerabdruckerfassung bei der Beantragung von Dokumenten mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium
          § 61b Form und Verfahren der Datenerfassung, -prüfung sowie der dezentralen Qualitätssicherung
          § 61c Übermittlung der Daten an den Dokumentenhersteller
          § 61d Nachweis der Erfüllung der Anforderungen
          § 61e Qualitätsstatistik
          § 61f Automatischer Abruf aus Dateien und automatische Speicherung im öffentlichen Bereich
          § 61g Verwendung im nichtöffentlichen Bereich
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          § 61h Übergangsregelungen


          § 61h Anwendung der Personalausweisverordnung
       Unterabschnitt 2 Führung von Ausländerdateien durch die Ausländerbehörden und die Auslandsvertretungen
          § 62 Dateienführungspflicht der Ausländerbehörden
          § 63 Ausländerdatei A
          § 64 Datensatz der Ausländerdatei A
          § 65 Erweiterter Datensatz
          § 66 Datei über Passersatzpapiere
          § 67 Ausländerdatei B
          § 68 Löschung
          § 69 Visadatei
          § 70 Datei über Visaversagungen
       Unterabschnitt 3 Datenübermittlungen an die Ausländerbehörden
          § 71 Übermittlungspflicht
          § 72 Mitteilungen der Meldebehörden
          § 72a Mitteilungen der Pass- und Ausweisbehörden
          § 73 Mitteilungen der Staatsangehörigkeits- und Bescheinigungsbehörden nach § 15 des Bundesvertriebenengesetzes
          § 74 Mitteilungen der Justizbehörden
          § 75 Mitteilungen der Bundesagentur für Arbeit
          § 76 Mitteilungen der Gewerbebehörden
Kapitel 6 Ordnungswidrigkeiten
    § 77 Ordnungswidrigkeiten
    § 78 Verwaltungsbehörden im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
Kapitel 7 Übergangs- und Schlussvorschriften
    § 79 Anwendung auf Freizügigkeitsberechtigte
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    § 80 Übergangsvorschriften für die Verwendung von Vordrucken


    § 80 (aufgehoben)
    § 81 Weitergeltung von nach bisherigem Recht ausgestellten Passersatzpapieren
    § 82 Übergangsregelung zur Führung von Ausländerdateien
    § 82a Übergangsregelung aus Anlass des Inkrafttretens des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
    § 83 Erfüllung ausweisrechtlicher Verpflichtungen
    § 84 Beginn der Anerkennung von Forschungseinrichtungen
    Anlage A (zu § 16)
    Anlage B (zu § 19)
    Anlage C (zu § 26 Abs. 3 Nr. 1)
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    Anlage D1 Ausweisersatz gemäß § 48 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz


    Anlage D1 Ausweisersatz gemäß § 48 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes in Verbindung mit § 78a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes
    Anlage D2a Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Abs. 4 Aufenthaltsgesetz
    Anlage D2b Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Abs. 4 Aufenthaltsgesetz
    Anlage D3 Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz
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    Anlage D4a Reiseausweis für Ausländer nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 (spätestens ab dem 1. Januar 2006 zu verwenden)
    Anlage D4b Reiseausweis für Ausländer nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 (Verwendung bis zum 31. Dezember 2005 zulässig)


    Anlage D4a (aufgehoben)
    Anlage D4b (aufgehoben)
    Anlage D4c Reiseausweis für Ausländer nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
    Anlage D4d Vorläufiger Reiseausweis für Ausländer nach § 4 Abs. 1 Satz 2
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    Anlage D5 Grenzgängerkarte nach § 4 Abs. 1 Nr. 2


    Anlage D5 (aufgehoben)
    Anlage D5a Grenzgängerkarte § 12
    Anlage D6 Notreiseausweis nach § 4 Abs. 1 Nr. 3
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    Anlage D7 Reiseausweis für Flüchtlinge nach § 4 Abs. 1 Nr. 4


    Anlage D7 (aufgehoben)
    Anlage D7a Reiseausweis für Flüchtlinge nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
    Anlage D7b Vorläufiger Reiseausweis für Flüchtlinge nach § 4 Abs. 1 Satz 2
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    Anlage D8 Reiseausweis für Staatenlose nach § 4 Abs. 1 Nr. 5


    Anlage D8 (aufgehoben)
    Anlage D8a Reiseausweis für Staatenlose nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
    Anlage D8b Vorläufiger Reiseausweis für Staatenlose nach § 4 Abs. 1 Satz 2
    Anlage D9 Bescheinigung über die Wohnsitzverlegung nach § 4 Abs. 1 Nr. 6
    Anlage D10 Standardreisedokument für die Rückführung nach § 4 Abs. 1 Nr. 7
    Anlage D11 Zusatzblatt zum Aufenthaltstitel und zur Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung
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    Anlage D11a Zusatzblatt zum Aufenthaltstitel mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes
    Anlage D12 Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung (§ 63 des Asylverfahrensgesetzes)
    Anlage D13a Visum (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Aufenthaltsgesetz)
    Anlage D13b Verlängerung des Visums im Inland
    Anlage D14 Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 Aufenthaltsgesetz
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    Anlage D14a Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes
    Anlage D15 Aufenthaltskarte (§ 5 Abs. 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU) und Aufenthaltserlaubnis, die Ausländern ausgestellt wird, die auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit ein Aufenthaltsrecht besitzen
    Anlage D16 Bescheinigung des Daueraufenthalts und Daueraufenthaltskarte (§ 5 Abs. 6 des Freizügigkeitsgesetzes/EU)
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    Anlage D17 Aufkleber zur Anschriftenänderung (§ 78 Absatz 7 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes)

§ 28 Befreiung für freizügigkeitsberechtigte Schweizer


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Staatsangehörige der Schweiz sind nach Maßgabe des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit. Soweit in dem Abkommen vorgesehen ist, dass das Aufenthaltsrecht durch eine Aufenthaltserlaubnis bescheinigt wird, wird diese von Amts wegen ausgestellt.



1 Staatsangehörige der Schweiz sind nach Maßgabe des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit. 2 Soweit in dem Abkommen vorgesehen ist, dass das Aufenthaltsrecht durch eine Aufenthaltserlaubnis bescheinigt wird, wird diese wie folgt ausgestellt:

1. auf einem Vordruckmuster nach § 58 Satz 1 Nummer 13 oder

2. auf Antrag als Dokument mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes.


§ 39 Verlängerung eines Aufenthalts im Bundesgebiet für längerfristige Zwecke


Über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen, wenn

1. er ein nationales Visum (§ 6 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes) oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,

2. er vom Erfordernis des Aufenthaltstitels befreit ist und die Befreiung nicht auf einen Teil des Bundesgebiets oder auf einen Aufenthalt bis zu längstens sechs Monaten beschränkt ist,

3. er Staatsangehöriger eines in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 aufgeführten Staates ist und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder ein gültiges Schengen-Visum für kurzfristige Aufenthalte (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes) besitzt, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Einreise entstanden sind,

4. er eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz besitzt und die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 oder 2 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen,

vorherige Änderung nächste Änderung

5. seine Abschiebung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes ausgesetzt ist und er auf Grund einer Eheschließung im Bundesgebiet oder der Geburt eines Kindes während seines Aufenthalts im Bundesgebiet einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben hat oder



5. seine Abschiebung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes ausgesetzt ist und er auf Grund einer Eheschließung oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft im Bundesgebiet oder der Geburt eines Kindes während seines Aufenthalts im Bundesgebiet einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben hat oder

6. er einen von einem anderen Schengen-Staat ausgestellten Aufenthaltstitel besitzt und auf Grund dieses Aufenthaltstitels berechtigt ist, sich im Bundesgebiet aufzuhalten, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels erfüllt sind; § 41 Abs. 3 findet Anwendung.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 44 Gebühren für die Niederlassungserlaubnis


An Gebühren sind zu erheben

vorherige Änderung nächste Änderung

1. für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte (§ 19 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes) 200 Euro,

2. für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit (§ 21 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes) 150 Euro,

3. für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis in allen übrigen Fällen 85 Euro.



1. für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte (§ 19 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes) 250 Euro,

2. für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit (§ 21 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes) 200 Euro,

3. für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis in allen übrigen Fällen 135 Euro.

§ 44a Gebühren für die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG


vorherige Änderung nächste Änderung

An Gebühren sind zu erheben 85 Euro.



An Gebühren sind zu erheben 135 Euro.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 45 Gebühren für die Aufenthaltserlaubnis


An Gebühren sind zu erheben

1. für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis

vorherige Änderung nächste Änderung

a) mit einer Geltungsdauer von bis zu einem Jahr 50 Euro,

b) mit einer Geltungsdauer von mehr als einem Jahr 60 Euro,



a) mit einer Geltungsdauer von bis zu einem Jahr 100 Euro,

b) mit einer Geltungsdauer von mehr als einem Jahr 110 Euro,

2. für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis

vorherige Änderung nächste Änderung

a) für einen weiteren Aufenthalt von bis zu drei Monaten 15 Euro,

b) für einen weiteren Aufenthalt von mehr als drei Monaten 30 Euro,

3. für die durch einen Wechsel des Aufenthaltszwecks veranlasste Änderung der Aufenthaltserlaubnis einschließlich deren Verlängerung 40 Euro.



a) für einen weiteren Aufenthalt von bis zu drei Monaten 65 Euro,

b) für einen weiteren Aufenthalt von mehr als drei Monaten 80 Euro,

3. für die durch einen Wechsel des Aufenthaltszwecks veranlasste Änderung der Aufenthaltserlaubnis einschließlich deren Verlängerung 90 Euro.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 45a (neu)




§ 45a Gebühren für den elektronischen Identitätsnachweis


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) 1 Für die Einschaltung des elektronischen Identitätsnachweises in einem Dokument nach § 78 des Aufenthaltsgesetzes ist eine Gebühr von 6 Euro zu erheben. 2 Dies gilt nicht, wenn der elektronische Identitätsnachweis bei Aushändigung des Dokuments erstmals eingeschaltet wird.

(2) 1 Für die Einleitung der Neusetzung der Geheimnummer ist eine Gebühr von 6 Euro zu erheben. 2 Sie ist nicht zu erheben, wenn die Einleitung der Neusetzung mit einer gebührenpflichtigen Amtshandlung nach Absatz 1 zusammenfällt.

(3) Für die Entsperrung des elektronischen Identitätsnachweises in einem Dokument nach § 78 des Aufenthaltsgesetzes ist eine Gebühr von 6 Euro zu erheben.

(4) Gebührenfrei sind

1. die erstmalige Einschaltung des elektronischen Identitätsnachweises nach Vollendung des 16. Lebensjahres,

2. die Ausschaltung des elektronischen Identitätsnachweises,

3. die Sperrung des elektronischen Identitätsnachweises und

4. die Änderung der Anschrift im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium sowie das Aufbringen eines Aufklebers zur Anschriftenänderung.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 45b (neu)




§ 45b Gebühren für Aufenthaltstitel in Ausnahmefällen


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Für die Ausstellung eines Aufenthaltstitels in den Fällen des § 78a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes ist eine Gebühr in Höhe von 15 Euro zu erheben.

(2) Für die Ausstellung eines Aufenthaltstitels in den Fällen des § 78a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Aufenthaltsgesetzes ermäßigt sich die nach den §§ 44, 44a oder § 45 zu erhebende Gebühr um 50 Euro.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 45c (neu)




§ 45c Gebühr bei Neuausstellung


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Für die Neuausstellung eines Dokuments nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes beträgt die Gebühr 30 Euro, wenn die Neuausstellung notwendig wird auf Grund

1. des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des bisherigen Pass- oder Passersatzpapiers,

2. des Ablaufs der technischen Kartennutzungsdauer oder einer sonstigen Änderung der in § 78 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 18 des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Angaben,

3. des Verlustes des Dokuments nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder

4. des Verlustes der technischen Funktionsfähigkeit des elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmediums.

(2) Die Gebühr nach Absatz 1 Nummer 4 entfällt, wenn der Ausländer den Defekt nicht durch einen unsachgemäßen Gebrauch oder eine unsachgemäße Verwendung herbeigeführt hat.

§ 47 Gebühren für sonstige aufenthaltsrechtliche Amtshandlungen


(1) An Gebühren sind zu erheben

1. für die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots (§ 11 Abs. 1 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes) 30 Euro,

2. für die Erteilung einer Betretenserlaubnis (§ 11 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes) 30 Euro,

3. für die Aufhebung oder Änderung einer Auflage zum Aufenthaltstitel auf Antrag 30 Euro,

4. für einen Hinweis nach § 44a Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes in Form einer Beratung, die nach einem erfolglosen schriftlichen Hinweis zur Vermeidung der in § 44a Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes genannten Maßnahmen erfolgt 15 Euro,

5. für die Ausstellung einer Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (§ 60a Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes)

a) nur als Klebeetikett 25 Euro,

b) mit Trägervordruck 30 Euro,

6. für die Erneuerung einer Bescheinigung nach § 60a Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes

a) nur als Klebeetikett 15 Euro,

b) mit Trägervordruck 20 Euro,

7. für die Aufhebung oder Änderung einer Auflage zur Aussetzung der Abschiebung auf Antrag 20 Euro,

8. für die Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes 20 Euro,

9. für die Ausstellung einer Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht oder sonstiger Bescheinigungen auf Antrag 10 Euro,

10. für die Ausstellung eines Aufenthaltstitels auf besonderem Blatt 10 Euro,

vorherige Änderung nächste Änderung

11. für die Übertragung von Aufenthaltstiteln in ein anderes Dokument 10 Euro,



11. für die Übertragung von Aufenthaltstiteln in ein anderes Dokument in den Fällen des § 78a Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes 10 Euro,

12. für die Anerkennung einer Verpflichtungserklärung (§ 68 des Aufenthaltsgesetzes) 25 Euro,

13. für die Ausstellung eines Passierscheins (§ 23 Abs. 2, § 24 Abs. 2) 15 Euro,

14. für die Anerkennung einer Forschungseinrichtung (§ 38a Abs. 1), deren Tätigkeit nicht überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert wird 200 Euro.

(2) Keine Gebühren sind zu erheben für Änderungen des Aufenthaltstitels, sofern diese eine Nebenbestimmung zur Ausübung einer Beschäftigung betreffen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Für die Ausstellung einer Aufenthaltskarte (§ 5 Abs. 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU), die Bescheinigung des Daueraufenthalts (§ 5 Abs. 6 Satz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU), die Ausstellung der Daueraufenthaltskarte (§ 5 Abs. 6 Satz 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU) sind, wenn es sich nicht um die erstmalige Ausstellung an Personen handelt, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Gebühren in Höhe von 8 Euro zu erheben.



(3) 1 Für die Ausstellung einer Aufenthaltskarte (§ 5 Absatz 2 Satz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU) und die Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte (§ 5 Absatz 6 Satz 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU) ist jeweils eine Gebühr in Höhe von 28,80 Euro zu erheben. 2 Wird die Aufenthaltskarte oder die Daueraufenthaltskarte für eine Person ausgestellt, die

1. zum Zeitpunkt der Mitteilung der erforderlichen Angaben nach § 5 Absatz 2 Satz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU oder

2. zum Zeitpunkt der Antragstellung nach § 5 Absatz 6 Satz 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU

noch nicht 24 Jahre alt ist, beträgt die Gebühr jeweils 22,80 Euro. 3 Die Gebühren nach Satz 1 oder Satz 2 sind auch zu erheben, wenn eine Neuausstellung der Aufenthaltskarte oder Daueraufenthaltskarte aus den in § 45c Absatz 1 genannten Gründen notwendig wird; § 45c Absatz 2 gilt entsprechend. 4 Für die Ausstellung einer
Bescheinigung des Daueraufenthalts (§ 5 Absatz 6 Satz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU) ist eine Gebühr in Höhe von 8 Euro zu erheben.

(4) Sollen eine Aufenthaltskarte (§ 5 Absatz 2 Satz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU) oder eine
Daueraufenthaltskarte (§ 5 Absatz 6 Satz 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU) in den Fällen des § 78a Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes auf einheitlichem Vordruckmuster ausgestellt werden, ist jeweils eine Gebühr in Höhe von 8 Euro zu erheben.

§ 48 Gebühren für pass- und ausweisrechtliche Maßnahmen


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(1) An Gebühren sind zu erheben



(1) 1 An Gebühren sind zu erheben

1a. für die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, §§ 5 bis 7), eines Reiseausweises für Flüchtlinge oder eines Reiseausweises für Staatenlose (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4) 59 Euro,

1b. für die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, §§ 5 bis 7), eines Reiseausweises für Flüchtlinge oder eines Reiseausweises für Staatenlose (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4) bis zum vollendeten 24. Lebensjahr 37,50 Euro,

1c. für die Ausstellung eines vorläufigen Reiseausweises für Ausländer (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, §§ 5 bis 7), eines vorläufigen Reiseausweises für Flüchtlinge oder eines vorläufigen Reiseausweises für Staatenlose (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4) 30 Euro,

1d. für die Ausstellung eines Reiseausweises ohne Speichermedium für Ausländer (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, §§ 5 bis 7), für Flüchtlinge oder für Staatenlose (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4) für Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr (§ 4 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1) 13 Euro,

2. für die Verlängerung eines als vorläufiges Dokument (§ 4 Abs. 1 Satz 2) ausgestellten Reiseausweises für Ausländer, eines Reiseausweises für Flüchtlinge oder eines Reiseausweises für Staatenlose 20 Euro,

3. für die Ausstellung einer Grenzgängerkarte (§ 12) mit einer Gültigkeitsdauer von

a) bis zu einem Jahr 25 Euro,

b) bis zu zwei Jahren 30 Euro,

4. für die Verlängerung einer Grenzgängerkarte um

a) bis zu einem Jahr 15 Euro,

b) bis zu zwei Jahren 20 Euro,

5. für die Ausstellung eines Notreiseausweises (§ 4 Abs. 1 Nr. 2, § 13) 25 Euro,

6. für die Bescheinigung der Rückkehrberechtigung in das Bundesgebiet auf dem Notreiseausweis (§ 13 Abs. 4) 15 Euro,

7. für die Bestätigung auf einer Schülersammelliste (§ 4 Abs. 1 Nr. 5) 5 Euro pro Person, auf die sich die Bestätigung jeweils bezieht,

8. für die Ausstellung einer Bescheinigung über die Wohnsitzverlegung (§ 4 Abs. 1 Nr. 6, § 43 Abs. 2) 30 Euro,

9. für die Ausnahme von der Passpflicht (§ 3 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes) 20 Euro,

vorherige Änderung nächste Änderung

10. für die Erteilung eines Ausweisersatzes (§ 48 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes) 20 Euro,

11. für die Erteilung eines Ausweisersatzes im Fall des § 55 Abs. 2 30 Euro,

12. für die Verlängerung eines Ausweisersatzes 10 Euro,



10. für die Erteilung eines Ausweisersatzes (§ 48 Abs. 2 in Verbindung mit § 78a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes) 20 Euro,

11. für die Erteilung eines Ausweisersatzes (§ 48 Absatz 2 in Verbindung mit § 78a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes) im Fall des § 55 Abs. 2 30 Euro,

12. für die Verlängerung eines Ausweisersatzes (§ 48 Absatz 2 in Verbindung mit § 78a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes) 10 Euro,

13. für die Änderung eines der in den Nummern 1 bis 12 bezeichneten Dokumente 10 Euro,

vorherige Änderung nächste Änderung

14. für die Umschreibung eines der in den Nummern 1 bis 12 bezeichneten Dokumente 15 Euro.

Wird
der Notreiseausweis zusammen mit dem Passierschein (§ 23 Abs. 2 Satz 3, § 24 Abs. 2 Satz 3) ausgestellt, so wird die Gebühr nach § 47 Abs. 1 Nr. 13 auf die für den Notreiseausweis zu erhebende Gebühr angerechnet.



14. für die Umschreibung eines der in den Nummern 1 bis 12 bezeichneten Dokumente 15 Euro,

15. für die Neuausstellung eines Dokuments nach § 78 Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes mit dem Zusatz Ausweisersatz (§ 78 Absatz 1 Satz 4 des Aufenthaltsgesetzes) 30
Euro.

2 Wird
der Notreiseausweis zusammen mit dem Passierschein (§ 23 Abs. 2 Satz 3, § 24 Abs. 2 Satz 3) ausgestellt, so wird die Gebühr nach § 47 Abs. 1 Nr. 13 auf die für den Notreiseausweis zu erhebende Gebühr angerechnet.

(2) Keine Gebühren sind zu erheben

1. für die Änderung eines der in Absatz 1 bezeichneten Dokumente, wenn die Änderung von Amts wegen eingetragen wird,

2. für die Berichtigung der Wohnortangaben in einem der in Absatz 1 bezeichneten Dokumente und

3. für die Eintragung eines Vermerks über die Eheschließung in einem Reiseausweis für Ausländer, einem Reiseausweis für Flüchtlinge oder einem Reiseausweis für Staatenlose.



§ 50 Gebühren für Amtshandlungen zugunsten Minderjähriger


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(1) Für Amtshandlungen zugunsten Minderjähriger und die Bearbeitung von Anträgen Minderjähriger sind Gebühren in Höhe der Hälfte der in den §§ 44, 45, 46 Nr. 3 bis 6, §§ 47, 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 14 und § 49 Abs. 1 und 2 bestimmten Gebühren zu erheben. Die Gebühr für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis nach § 35 Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes beträgt 25 Euro. Antragsteller unter sechs Jahren sind von den Gebühren nach § 46 Nr. 1 und 2 befreit.



(1) 1 Für Amtshandlungen zugunsten Minderjähriger und die Bearbeitung von Anträgen Minderjähriger sind Gebühren in Höhe der Hälfte der in den §§ 44, 45, 45a, 45b, 45c, 46 Nr. 3 bis 6, §§ 47, 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 14 und § 49 Abs. 1 und 2 bestimmten Gebühren zu erheben. 2 Die Gebühr für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis nach § 35 Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes beträgt 55 Euro. 3 Antragsteller unter sechs Jahren sind von den Gebühren nach § 46 Nr. 1 und 2 befreit.

(2) Für die Verlängerung eines vorläufigen Reiseausweises für Ausländer, für Flüchtlinge oder für Staatenlose an Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr sind jeweils 6 Euro an Gebühren zu erheben.



§ 52 Befreiungen und Ermäßigungen


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(1) Ehegatten, Lebenspartner und minderjährige ledige Kinder Deutscher sowie die Eltern minderjähriger Deutscher sind von den Gebühren nach

1. § 44 Nr. 3
für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis,

1a. § 44a für
die Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG,

2.
§ 45 Nr. 1 und 2 für die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis,

3. § 46 Nr. 1, 4 und 6 für
die Erteilung eines Visums,

4. § 47 Abs. 1 Nr. 8 für die Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung,

5. § 47 Abs. 1 Nr. 11 für die Übertragung eines Aufenthaltstitels in ein anderes
Dokument und

6.
§ 49 Abs. 1 und 2 für die Bearbeitung von Anträgen auf Vornahme der in den Nummern 1 bis 4 genannten Amtshandlungen

befreit.

(2) Bei
Staatsangehörigen der Schweiz ermäßigt sich die Gebühr nach

1. § 45
für die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis oder deren durch Zweckwechsel veranlasste Änderung,

2.
§ 48 Abs. 1 Nr. 3 und 4 für die Ausstellung oder Verlängerung einer Grenzgängerkarte

auf 8 Euro, wenn sie das 21. Lebensjahr vollendet haben, und entfällt
bei der erstmaligen Ausstellung, wenn sie das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Gebühren nach § 47 Abs. 1 Nr. 8 für die Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung und nach § 49 Abs. 2 für die Bearbeitung von Anträgen auf Vornahme der in den Nummern 1 und 2 genannten Amtshandlungen entfallen bei Staatsangehörigen der Schweiz.



(1) Ehegatten, Lebenspartner und minderjährige ledige Kinder Deutscher sowie die Eltern minderjähriger Deutscher sind von den Gebühren für die Erteilung eines nationalen Visums befreit.

(2) 1 Bei Staatsangehörigen der Schweiz ermäßigt sich
die Gebühr nach § 45 für die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, die auf Antrag als Dokument mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium nach § 78 Absatz 1 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes ausgestellt wird, auf 28,80 Euro. 2 Wird die Aufenthaltserlaubnis für eine Person ausgestellt, die zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht 24 Jahre alt ist, ermäßigt sich die Gebühr auf 22,80 Euro. 3 Die Gebühren nach den Sätzen 1 und 2 sind auch zu erheben, wenn eine Neuausstellung der Aufenthaltserlaubnis aus den in § 45c Absatz 1 genannten Gründen notwendig wird; § 45c Absatz 2 gilt entsprechend. 4 Für die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, die Staatsangehörigen der Schweiz auf einem Vordruckmuster nach § 58 Satz 1 Nummer 13 ausgestellt wird, ermäßigt sich die Gebühr auf 8 Euro. 5 Die Gebühr für die Ausstellung oder Verlängerung einer Grenzgängerkarte nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 ermäßigt sich bei Staatsangehörigen der Schweiz auf 8 Euro. 6 Die Gebühren nach § 47 Absatz 1 Nummer 8 für die Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung und nach § 49 Absatz 2 für die Bearbeitung von Anträgen auf Vornahme der in den Sätzen 1 bis 5 genannten Amtshandlungen entfallen bei Staatsangehörigen der Schweiz.

(3) Asylberechtigte und sonstige Ausländer, die im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen, sind von den Gebühren nach

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1. § 44 Nr. 3 und § 47 Abs. 1 Nr. 11 für die Erteilung und Übertragung der Niederlassungserlaubnis,

2. § 45 Nr. 1 und 2 und § 47 Abs. 1 Nr. 11 für die Erteilung, Verlängerung und Übertragung der Aufenthaltserlaubnis,

3. § 47 Abs. 1 Nr. 8 für die Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung sowie

4. § 49 Abs. 1 und 2 für die Bearbeitung von Anträgen auf Vornahme der in den Nummern 1 und 2 genannten Amtshandlungen



1. § 44 Nr. 3, § 45c Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 45b und § 47 Abs. 1 Nr. 11 für die Erteilung, Neuausstellung sowie Ausstellung und Übertragung der Niederlassungserlaubnis in Ausnahmefällen,

2. § 45 Nr. 1 und 2, § 45c Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 45b und § 47 Abs. 1 Nr. 11 für die Erteilung, Verlängerung, Neuausstellung sowie Ausstellung und Übertragung der Aufenthaltserlaubnis in Ausnahmefällen,

3. § 47 Abs. 1 Nr. 8 für die Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung,

4. § 49 Abs. 1 und 2 für die Bearbeitung von Anträgen auf Vornahme der in den Nummern 1 und 2 genannten Amtshandlungen sowie

5. § 45a für die Vornahme der den elektronischen Identitätsnachweis betreffenden
Amtshandlungen

befreit.

(4) Personen, die aus besonders gelagerten politischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland ein Aufenthaltsrecht nach § 23 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes erhalten, sind von den Gebühren nach

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1. § 44 Nr. 3 und § 47 Abs. 1 Nr. 11 für die Erteilung und Übertragung der Niederlassungserlaubnis sowie

2. § 49 Abs. 1 und 2 für die Bearbeitung von Anträgen auf Vornahme der in Nummer 1 genannten Amtshandlungen



1. § 44 Nr. 3, § 45c Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 45b und § 47 Abs. 1 Nr. 11 für die Erteilung, Neuausstellung sowie Ausstellung und Übertragung der Niederlassungserlaubnis in Ausnahmefällen,

2. § 49 Abs. 1 und 2 für die Bearbeitung von Anträgen auf Vornahme der in Nummer 1 genannten Amtshandlungen sowie

3. § 45a für die Vornahme der den elektronischen Identitätsnachweis betreffenden
Amtshandlungen

befreit.

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(5) Ausländer, die für ihren Aufenthalt im Bundesgebiet ein Stipendium aus öffentlichen Mitteln erhalten, sind von den Gebühren nach



(5) 1 Ausländer, die für ihren Aufenthalt im Bundesgebiet ein Stipendium aus öffentlichen Mitteln erhalten, sind von den Gebühren nach

1. § 46 Nr. 4 und 6 für die Erteilung des Visums,

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2. § 45 Nr. 1 und 2 und § 47 Abs. 1 Nr. 11 für die Erteilung, Verlängerung und Übertragung der Aufenthaltserlaubnis,

3. § 47 Abs. 1 Nr. 8 für die Erteilung einer Fiktionsbescheinigung sowie

4. § 49 Abs. 2 für die Bearbeitung von Anträgen auf Vornahme der in Nummer 2 genannten Amtshandlungen

befreit. Satz 1 Nr. 1 gilt auch für die Ehegatten oder Lebenspartner und minderjährigen ledigen Kinder, soweit diese in die Förderung einbezogen sind.



2. § 45 Nr. 1 und 2, § 45c Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 45b und § 47 Abs. 1 Nr. 11 für die Erteilung, Verlängerung, Neuausstellung sowie Ausstellung und Übertragung der Aufenthaltserlaubnis in Ausnahmefällen,

3. § 47 Abs. 1 Nr. 8 für die Erteilung einer Fiktionsbescheinigung,

4. § 49 Abs. 2 für die Bearbeitung von Anträgen auf Vornahme der in Nummer 2 genannten Amtshandlungen sowie

5. § 45a für die Vornahme der den elektronischen Identitätsnachweis betreffenden Amtshandlungen

befreit. 2 Satz 1 Nr. 1 gilt auch für die Ehegatten oder Lebenspartner und minderjährigen ledigen Kinder, soweit diese in die Förderung einbezogen sind.

(6) Zugunsten von Ausländern, die im Bundesgebiet kein Arbeitsentgelt beziehen und nur eine Aus-, Fort- oder Weiterbildung oder eine Umschulung erhalten, können die in Absatz 5 bezeichneten Gebühren ermäßigt oder kann von ihrer Erhebung abgesehen werden.

(7) Gebühren können ermäßigt oder von ihrer Erhebung kann abgesehen werden, wenn die Amtshandlung der Wahrung kultureller, außenpolitischer, entwicklungspolitischer oder sonstiger erheblicher öffentlicher Interessen dient oder aus humanitären Gründen erfolgt.

(8) Schüler, Studenten, postgraduierte Studenten und begleitende Lehrer im Rahmen einer Reise zu Studien- oder Ausbildungszwecken und Forscher aus Drittstaaten im Sinne der Empfehlung 2005/761/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005 zur Erleichterung der Ausstellung einheitlicher Visa durch die Mitgliedstaaten für den kurzfristigen Aufenthalt an Forscher aus Drittstaaten, die sich zu Forschungszwecken innerhalb der Gemeinschaft bewegen (ABl. EU Nr. L 289 S. 23), sind von den Gebühren nach § 46 Nr. 1 und 2 befreit.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 53 Befreiung und Ermäßigung aus Billigkeitsgründen


(1) Ausländer, die ihren Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder dem Asylbewerberleistungsgesetz bestreiten können, sind von den Gebühren nach

1. § 45 Nr. 1 und 2 für die Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis,

2. § 47 Abs. 1 Nr. 5 und 6 für die Ausstellung oder Erneuerung der Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (§ 60a Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes),

3. § 47 Abs. 1 Nr. 3 und 7 für die Aufhebung oder Änderung einer Auflage zur Aufenthaltserlaubnis oder zur Aussetzung der Abschiebung,

4. § 47 Abs. 1 Nr. 4 für den Hinweis in Form der Beratung,

5. § 47 Abs. 1 Nr. 8 für die Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung,

6. § 47 Abs. 1 Nr. 10 für die Ausstellung des Aufenthaltstitels auf besonderem Blatt,

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7. § 47 Abs. 1 Nr. 11 für die Übertragung eines Aufenthaltstitels in ein anderes Dokument,

8. § 48 Abs. 1 Nr. 10 und 12 für die Erteilung und Verlängerung eines Ausweisersatzes und

9. § 49 Abs. 2 für die Bearbeitung von Anträgen auf Vornahme der in den Nummern 1 bis 3 und 6 bis 8 bezeichneten Amtshandlungen



7. § 47 Abs. 1 Nr. 11 für die Übertragung eines Aufenthaltstitels in ein anderes Dokument und § 45c Absatz 1 Nummer 1 und 2 für die Neuausstellung eines Dokuments nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes,

8. § 48 Abs. 1 Nr. 10 und 12 für die Erteilung und Verlängerung eines Ausweisersatzes,

9. § 49 Abs. 2 für die Bearbeitung von Anträgen auf Vornahme der in den Nummern 1 bis 3 und 6 bis 8 bezeichneten Amtshandlungen und

10. § 45a für die Vornahme der den elektronischen Identitätsnachweis betreffenden
Amtshandlungen

befreit; sonstige Gebühren können ermäßigt oder von ihrer Erhebung kann abgesehen werden.

(2) Gebühren können ermäßigt oder von ihrer Erhebung kann abgesehen werden, wenn es mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenpflichtigen in Deutschland geboten ist.



§ 55 Ausweisersatz


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(1) Einem Ausländer,



(1) 1 Einem Ausländer,

1. der einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz nicht besitzt und nicht in zumutbarer Weise erlangen kann oder

2. dessen Pass oder Passersatz einer inländischen Behörde vorübergehend überlassen wurde,

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wird auf Antrag ein Ausweisersatz (§ 48 Abs. 2, § 78 Abs. 6 des Aufenthaltsgesetzes) ausgestellt, sofern er einen Aufenthaltstitel besitzt oder seine Abschiebung ausgesetzt ist. Eines Antrages bedarf es nicht, wenn ein Antrag des Ausländers auf Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer, eines Reiseausweises für Flüchtlinge oder eines Reiseausweises für Staatenlose abgelehnt wird und die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind. § 5 Abs. 2 gilt entsprechend.



wird auf Antrag ein Ausweisersatz (§ 48 Abs. 2 in Verbindung mit § 78 Absatz 1 Satz 4 oder § 78a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes) ausgestellt, sofern er einen Aufenthaltstitel besitzt oder seine Abschiebung ausgesetzt ist. 2 Eines Antrages bedarf es nicht, wenn ein Antrag des Ausländers auf Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer, eines Reiseausweises für Flüchtlinge oder eines Reiseausweises für Staatenlose abgelehnt wird und die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind. 3 § 5 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Einem Ausländer, dessen Pass oder Passersatz der im Inland belegenen oder für das Bundesgebiet konsularisch zuständigen Vertretung eines auswärtigen Staates zur Durchführung eines Visumverfahrens vorübergehend überlassen wurde, kann auf Antrag ein Ausweisersatz ausgestellt werden, wenn dem Ausländer durch seinen Herkunftsstaat kein weiterer Pass oder Passersatz ausgestellt wird.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Die Gültigkeitsdauer des Ausweisersatzes richtet sich nach der Gültigkeit des mit ihm verbundenen Aufenthaltstitels oder der Dauer der Aussetzung der Abschiebung, sofern keine kürzere Gültigkeitsdauer eingetragen ist.



(3) Die Gültigkeitsdauer des Ausweisersatzes richtet sich nach der Gültigkeit des Aufenthaltstitels oder der Dauer der Aussetzung der Abschiebung, sofern keine kürzere Gültigkeitsdauer eingetragen ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 57a (neu)




§ 57a Pflichten der Inhaber von Dokumenten mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium nach § 78 des Aufenthaltsgesetzes


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Ein Ausländer, dem ein Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 des Aufenthaltsgesetzes als Dokument mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium ausgestellt worden ist, ist verpflichtet, unverzüglich

1. der für den Wohnort, ersatzweise der für den Aufenthaltsort im Inland zuständigen Ausländerbehörde oder einer anderen nach Landesrecht zuständigen Stelle den Verlust und das Wiederauffinden des Dokuments anzuzeigen und das Dokument vorzulegen, wenn es wiederaufgefunden wurde; bei Verlust im Ausland können die Anzeige und die Vorlage auch gegenüber einer deutschen Auslandsvertretung erfolgen, welche die zuständige oder zuletzt zuständige Ausländerbehörde unterrichtet,

2. nach Kenntnis vom Verlust der technischen Funktionsfähigkeit des elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmediums der zuständigen Ausländerbehörde das Dokument vorzulegen und die Neuausstellung zu beantragen.

§ 58 Vordruckmuster


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Für die Ausstellung der Vordrucke sind als Vordruckmuster zu verwenden:

1. für den Ausweisersatz (§ 48 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes) das in Anlage D1 abgedruckte Muster,



1 Für die Ausstellung der Vordrucke sind als Vordruckmuster zu verwenden:

1. für den Ausweisersatz (§ 78a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes) das in Anlage D1 abgedruckte Muster,

2. für die Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung; § 60a Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes) das in Anlage D2a abgedruckte Muster (Klebeetikett), sofern ein anerkannter und gültiger Pass oder Passersatz nicht vorhanden ist und die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Ausweisersatzes nach § 55 nicht vorliegen, in Verbindung mit dem in Anlage D2b abgedruckten Muster (Trägervordruck),

3. für die Fiktionsbescheinigung (§ 81 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes) das in Anlage D3 abgedruckte Muster,

4. für den Reiseausweis für Ausländer (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1)

a) das in Anlage D4c abgedruckte Muster,

b) für die Ausstellung als vorläufiges Dokument (§ 4 Abs. 1 Satz 2) das in Anlage D4d abgedruckte Muster,

5. für die Grenzgängerkarte (§ 12) das in Anlage D5a abgedruckte Muster,

6. für den Notreiseausweis (§ 4 Abs. 1 Nr. 2) das in Anlage D6 abgedruckte Muster,

7. für den Reiseausweis für Flüchtlinge (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3)

a) das in Anlage D7a abgedruckte Muster,

b) für die Ausstellung als vorläufiges Dokument (§ 4 Abs. 1 Satz 2) das in Anlage D7b abgedruckte Muster,

8. für den Reiseausweis für Staatenlose (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4)

a) das in Anlage D8a abgedruckte Muster,

b) für die Ausstellung als vorläufiges Dokument (§ 4 Abs. 1 Satz 2) das in Anlage D8b abgedruckte Muster,

9. für die Bescheinigung über die Wohnsitzverlegung (§ 4 Abs. 1 Nr. 6) das in Anlage D9 abgedruckte Muster,

10. für das Standardreisedokument für die Rückführung (§ 4 Abs. 1 Nr. 7) das in Anlage D10 abgedruckte Muster,

vorherige Änderung nächste Änderung

11. für das Zusatzblatt zum Aufenthaltstitel und zur Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung das in Anlage D11 abgedruckte Muster,



11. für das Zusatzblatt

a)
zur Bescheinigung der Aussetzung der Abschiebung das in Anlage D11 abgedruckte Muster,

b) zum Aufenthaltstitel in Ausnahmefällen (§ 78a Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes) das in Anlage D11 abgedruckte Muster,

c) zum Aufenthaltstitel mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium (§ 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes) das in Anlage D11a
abgedruckte Muster,

12. für die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung (§ 63 des Asylverfahrensgesetzes) das in Anlage D12 abgedruckte Muster,

vorherige Änderung nächste Änderung

13. für die Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers oder eines Staatsangehörigen eines EWR-Staates (§ 5 Abs. 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU) und die Aufenthaltserlaubnis, die Ausländern ausgestellt wird, die auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit ein Aufenthaltsrecht besitzen, das in Anlage D15 abgedruckte Muster und

14. Bescheinigung des Daueraufenthalts für Unionsbürger oder Staatsangehörige eines EWR-Staates und die Daueraufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern oder von Staatsangehörigen eines EWR-Staates (§ 5 Abs. 6 des Freizügigkeitsgesetzes/EU) das in Anlage D16 abgedruckte Muster.

Die
nach den Mustern in den Anlagen D4c, D7a, D8a ausgestellten Passersatzpapiere werden nicht verlängert.



13. für die Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers oder eines Staatsangehörigen eines EWR-Staates (§ 5 Abs. 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU) in den Fällen des § 11 Absatz 1 Satz 6 des Freizügigkeitsgesetzes/EU und die Aufenthaltserlaubnis, die Ausländern ausgestellt wird, die auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit ein Aufenthaltsrecht besitzen, das in Anlage D15 abgedruckte Muster,

14. für die Bescheinigung des Daueraufenthalts für Unionsbürger oder Staatsangehörige eines EWR-Staates und die Daueraufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern oder von Staatsangehörigen eines EWR-Staates (§ 5 Abs. 6 des Freizügigkeitsgesetzes/EU) in den Fällen des § 11 Absatz 1 Satz 6 des Freizügigkeitsgesetzes/EU das in Anlage D16 abgedruckte Muster und

15. für die Änderung der Anschrift auf Dokumenten mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium (§ 78 Absatz 7 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes) das in Anlage D17 abgedruckte
Muster.

2 Die
nach den Mustern in den Anlagen D4c, D7a, D8a ausgestellten Passersatzpapiere werden nicht verlängert.

§ 59 Muster der Aufenthaltstitel


(1) Das Muster des Aufenthaltstitels nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes (Visum) richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 des Rates vom 29. Mai 1995 über eine einheitliche Visagestaltung (ABl. EG Nr. L 164 S. 1), zuletzt geändert durch Anhang II Nr. 18 Buchstabe B der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. EU 2003 Nr. L 236 S. 718), in der jeweils geltenden Fassung. Es ist in Anlage D13a abgedruckt. Für die Verlängerung im Inland ist das in Anlage D13b abgedruckte Muster zu verwenden.

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(2) Die Muster der Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 des Aufenthaltsgesetzes (Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis und Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG) richten sich nach der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige (ABl. EG Nr. L 157 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung. Sie sind in Anlage D14 abgedruckt.

(3)
Bei der Niederlassungserlaubnis, der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG und der Aufenthaltserlaubnis ist im Feld für Anmerkungen die für die Erteilung maßgebliche Rechtsgrundlage einzutragen.

(4) In einer Aufenthaltserlaubnis, die nach § 20 des Aufenthaltsgesetzes erteilt wird, oder in einem zu dieser Aufenthaltserlaubnis gehörenden Zusatzblatt nach Anlage D11 oder Trägervordruck nach Anlage D1 wird der Vermerk 'Forscher' eingetragen.



(2) Die Muster der Aufenthaltstitel, die nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes als eigenständige Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium auszustellen sind, sowie die Muster der Aufenthalts- und Daueraufenthaltskarten, die nach § 11 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU in Verbindung mit § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes als Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium auszustellen sind, richten sich nach der Verordnung (EG) Nr. 380/2008 des Rates vom 18. April 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige (ABl. L 115 vom 29.4.2008, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung. Gleiches gilt für Aufenthaltserlaubnisse, die nach Maßgabe des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits auf Antrag als Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium ausgestellt werden. Die Muster für Dokumente nach den Sätzen 1 und 2 sind in Anlage D14a abgedruckt.

(3) Die Muster für Vordrucke der
Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 des Aufenthaltsgesetzes richten sich im Fall des § 78a Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nach der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige (ABl. L 157 vom 15.6.2002, S. 1). Sie sind in Anlage D14 abgedruckt. Bei der Niederlassungserlaubnis, der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG und der Aufenthaltserlaubnis ist im Feld für Anmerkungen die für die Erteilung maßgebliche Rechtsgrundlage einzutragen.

(4) In einer Aufenthaltserlaubnis, die nach § 20 des Aufenthaltsgesetzes erteilt wird, oder in einem zu dieser Aufenthaltserlaubnis gehörenden Zusatzblatt nach den Anlagen D11 und D11a oder in dem Trägervordruck nach der Anlage D1 wird der Vermerk 'Forscher' eingetragen.

(5) Ist in einem Aufenthaltstitel die Nebenbestimmung eingetragen, wonach die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht gestattet ist, bezieht sich diese Nebenbestimmung nicht auf die in § 17 Abs. 2 genannten Tätigkeiten, sofern im Aufenthaltstitel nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

(6) Wenn die Grenzbehörde die Einreise nach § 60a Abs. 2a Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes zulässt und eine Duldung ausstellt, vermerkt sie dies auf dem nach § 58 Nr. 2 vorgesehenen Vordruck.



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§ 61a Fingerabdruckerfassung bei der Beantragung von Passersatzpapieren mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium




§ 61a Fingerabdruckerfassung bei der Beantragung von Dokumenten mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium


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(1) Die Fingerabdrücke werden in Form des flachen Abdrucks des linken und rechten Zeigefingers des Antragstellers im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des Passersatzpapiers gespeichert. Bei Fehlen eines Zeigefingers, ungenügender Qualität des Fingerabdrucks oder Verletzungen der Fingerkuppe wird ersatzweise der flache Abdruck entweder des Daumens, des Mittelfingers oder des Ringfingers gespeichert. Fingerabdrücke sind nicht zu speichern, wenn die Abnahme der Fingerabdrücke aus medizinischen Gründen, die nicht nur vorübergehender Art sind, unmöglich ist.

(2) Auf Verlangen hat die Ausländerbehörde dem Dokumenteninhaber Einsicht in die im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium gespeicherten Daten zu gewähren. Die bei der Ausländerbehörde gespeicherten Fingerabdrücke sind spätestens nach Aushändigung des Dokuments zu löschen.



(1) 1 Die Fingerabdrücke werden in Form des flachen Abdrucks des linken und rechten Zeigefingers des Antragstellers im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des Dokuments gespeichert. 2 Bei Fehlen eines Zeigefingers, ungenügender Qualität des Fingerabdrucks oder Verletzungen der Fingerkuppe wird ersatzweise der flache Abdruck entweder des Daumens, des Mittelfingers oder des Ringfingers gespeichert. 3 Fingerabdrücke sind nicht zu speichern, wenn die Abnahme der Fingerabdrücke aus medizinischen Gründen, die nicht nur vorübergehender Art sind, unmöglich ist.

(2) 1 Auf Verlangen hat die Ausländerbehörde dem Dokumenteninhaber Einsicht in die im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium gespeicherten Daten zu gewähren. 2 Die bei der Ausländerbehörde gespeicherten Fingerabdrücke sind spätestens nach Aushändigung des Dokuments zu löschen.

§ 61b Form und Verfahren der Datenerfassung, -prüfung sowie der dezentralen Qualitätssicherung


(1) Die Ausländerbehörde hat durch technische und organisatorische Maßnahmen die erforderliche Qualität der Erfassung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke sicherzustellen.

(2) Zur elektronischen Erfassung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke sowie zu deren Qualitätssicherung dürfen ausschließlich solche technischen Systeme und Bestandteile eingesetzt werden, die dem Stand der Technik entsprechen.

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(3) Die Einhaltung des Standes der Technik wird vermutet, wenn die eingesetzten Systeme und Bestandteile den für die Produktionsdatenerfassung, -qualitätsprüfung und -übermittlung maßgeblichen Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik in der jeweils geltenden Fassung entsprechen. Diese Technischen Richtlinien sind vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

(4) Beantragung, Ausstellung und Ausgabe von Passersatzpapieren dürfen nicht zum Anlass genommen werden, die dafür erforderlichen Angaben und die biometrischen Merkmale außer bei den zuständigen Ausländerbehörden zu speichern. Entsprechendes gilt für die zur Ausstellung des Passersatzes erforderlichen Antragsunterlagen sowie für personenbezogene fotografische Datenträger (Mikrofilme).

(5) Eine zentrale, alle Seriennummern umfassende Speicherung darf nur bei dem Dokumentenhersteller und ausschließlich zum Nachweis des Verbleibs der Passersatzpapiere erfolgen. Die Speicherung der übrigen in § 4 Absatz 2 genannten Angaben und der in § 4 Absatz 4 genannten biometrischen Daten bei dem Dokumentenhersteller ist unzulässig, soweit sie nicht ausschließlich und vorübergehend der Herstellung des Passersatzes dient; die Angaben sind anschließend zu löschen.

(6) Die Seriennummern dürfen nicht so verwendet werden, dass mit ihrer Hilfe ein Abruf personenbezogener Daten aus Dateien oder eine Verknüpfung von Dateien möglich ist. Abweichend von Satz 1 dürfen die Seriennummern verwendet werden:



(3) 1 Die Einhaltung des Standes der Technik wird vermutet, wenn die eingesetzten Systeme und Bestandteile den für die Produktionsdatenerfassung, -qualitätsprüfung und -übermittlung maßgeblichen Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik in der jeweils geltenden Fassung entsprechen. 2 Diese Technischen Richtlinien sind vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

(4) 1 Beantragung, Ausstellung und Ausgabe von Dokumenten mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium dürfen nicht zum Anlass genommen werden, die dafür erforderlichen Angaben und die biometrischen Merkmale außer bei den zuständigen Ausländerbehörden zu speichern. 2 Entsprechendes gilt für die zur Ausstellung erforderlichen Antragsunterlagen sowie für personenbezogene fotografische Datenträger (Mikrofilme).

(5) 1 Eine zentrale, alle Seriennummern umfassende Speicherung darf nur bei dem Dokumentenhersteller und ausschließlich zum Nachweis des Verbleibs der Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium erfolgen. 2 Die Speicherung weiterer Angaben einschließlich der biometrischen Daten bei dem Dokumentenhersteller ist unzulässig, soweit sie nicht ausschließlich und vorübergehend der Herstellung der Dokumente dient; die Angaben sind anschließend zu löschen.

(6) 1 Die Seriennummern dürfen nicht so verwendet werden, dass mit ihrer Hilfe ein Abruf personenbezogener Daten aus Dateien oder eine Verknüpfung von Dateien möglich ist. 2 Abweichend von Satz 1 dürfen die Seriennummern verwendet werden:

1. durch die Ausländerbehörden für den Abruf personenbezogener Daten aus ihren Dateien,

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2. durch die Polizeibehörden und -dienststellen des Bundes und der Länder für den Abruf der in Dateien gespeicherten Seriennummern solcher Passersatzpapiere, die für ungültig erklärt worden sind, abhanden gekommen sind oder bei denen der Verdacht einer Benutzung durch Nichtberechtigte besteht.



2. durch die Polizeibehörden und -dienststellen des Bundes und der Länder für den Abruf der in Dateien gespeicherten Seriennummern solcher Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium, die für ungültig erklärt worden sind, abhanden gekommen sind oder bei denen der Verdacht einer Benutzung durch Nichtberechtigte besteht.

(7) Die Absätze 4 bis 6 sowie § 4 Absatz 3 Satz 2 und 3 und § 61a Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend für alle übrigen, durch deutsche Behörden ausgestellten Passersatzpapiere für Ausländer.



§ 61c Übermittlung der Daten an den Dokumentenhersteller


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(1) Nach der Erfassung werden sämtliche Antragsdaten in den Ausländerbehörden zu einem digitalen Datensatz zusammengeführt und an den Dokumentenhersteller übermittelt. Die Datenübermittlung umfasst auch die Qualitätswerte zu den erhobenen Fingerabdrücken und - soweit vorhanden - zu den Lichtbildern, die Behördenkennzahl, die Versionsnummern der Qualitätssicherungssoftware und der Qualitätssollwerte, den Zeitstempel des Reiseausweisantrags sowie die Speichergröße der biometrischen Daten. Die Datenübermittlung erfolgt durch elektronische Datenübertragung über verwaltungseigene Kommunikationsnetze oder über das Internet. Sie erfolgt unmittelbar zwischen Ausländerbehörde und Dokumentenhersteller oder über Vermittlungsstellen. Die zu übermittelnden Daten sind zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit dem Stand der Technik entsprechend elektronisch zu signieren und zu verschlüsseln.

(2) Zum Signieren und Verschlüsseln der nach Absatz 1 zu übermittelnden Daten sind gültige Zertifikate nach den Anforderungen der vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik erstellten Sicherheitsleitlinien der Wurzelzertifizierungsinstanz der Verwaltung zu nutzen. Der Dokumentenhersteller hat geeignete technische und organisatorische Regelungen zu treffen, die eine Weiterverarbeitung von ungültig signierten Antragsdaten ausschließen.

(3) Die Datenübertragung nach Absatz 1 Satz 3 erfolgt unter Verwendung eines XML-basierten Datenaustauschformats gemäß den für die Produktionsdatenerfassung, -qualitätsprüfung und -übermittlung maßgeblichen Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik und auf der Grundlage des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport in der jeweils gültigen Fassung. § 61b Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Soweit die Datenübermittlung über Vermittlungsstellen erfolgt, finden die Absätze 1 bis 3 auf die Datenübermittlung zwischen Vermittlungsstelle und Dokumentenhersteller entsprechende Anwendung. Die Datenübermittlung zwischen Ausländerbehörde und Vermittlungsstelle muss hinsichtlich Datensicherheit und Datenschutz ein den in Absatz 1 Satz 5 genannten Anforderungen entsprechendes Niveau aufweisen. Die Anforderungen an das Verfahren zur Datenübermittlung zwischen Ausländerbehörde und Vermittlungsstelle richten sich nach dem jeweiligen Landesrecht.



(1) 1 Nach der Erfassung werden sämtliche Antragsdaten in den Ausländerbehörden zu einem digitalen Datensatz zusammengeführt und an den Dokumentenhersteller übermittelt. 2 Die Datenübermittlung umfasst auch die Qualitätswerte zu den erhobenen Fingerabdrücken und - soweit vorhanden - zu den Lichtbildern, die Behördenkennzahl, die Versionsnummern der Qualitätssicherungssoftware und der Qualitätssollwerte, den Zeitstempel des Antrags sowie die Speichergröße der biometrischen Daten. 3 Die Datenübermittlung erfolgt durch elektronische Datenübertragung über verwaltungseigene Kommunikationsnetze oder über das Internet. 4 Sie erfolgt unmittelbar zwischen Ausländerbehörde und Dokumentenhersteller oder über Vermittlungsstellen. 5 Die zu übermittelnden Daten sind zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit dem Stand der Technik entsprechend elektronisch zu signieren und zu verschlüsseln.

(2) 1 Zum Signieren und Verschlüsseln der nach Absatz 1 zu übermittelnden Daten sind gültige Zertifikate nach den Anforderungen der vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik erstellten Sicherheitsleitlinien der Wurzelzertifizierungsinstanz der Verwaltung zu nutzen. 2 Der Dokumentenhersteller hat geeignete technische und organisatorische Regelungen zu treffen, die eine Weiterverarbeitung von ungültig signierten Antragsdaten ausschließen.

(3) 1 Die Datenübertragung nach Absatz 1 Satz 3 erfolgt unter Verwendung eines XML-basierten Datenaustauschformats gemäß den für die Produktionsdatenerfassung, -qualitätsprüfung und -übermittlung maßgeblichen Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik und auf der Grundlage des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport in der jeweils gültigen Fassung. 2 § 61b Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) 1 Soweit die Datenübermittlung über Vermittlungsstellen erfolgt, finden die Absätze 1 bis 3 auf die Datenübermittlung zwischen Vermittlungsstelle und Dokumentenhersteller entsprechende Anwendung. 2 Die Datenübermittlung zwischen Ausländerbehörde und Vermittlungsstelle muss hinsichtlich Datensicherheit und Datenschutz ein den in Absatz 1 Satz 5 genannten Anforderungen entsprechendes Niveau aufweisen. 3 Die Anforderungen an das Verfahren zur Datenübermittlung zwischen Ausländerbehörde und Vermittlungsstelle richten sich nach dem jeweiligen Landesrecht.

§ 61f Automatischer Abruf aus Dateien und automatische Speicherung im öffentlichen Bereich


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(1) Behörden und sonstige öffentliche Stellen dürfen den Passersatz nicht zum automatischen Abruf personenbezogener Daten verwenden. Abweichend von Satz 1 dürfen die Polizeibehörden und -dienststellen des Bundes und der Länder sowie, soweit sie Aufgaben der Grenzkontrolle wahrnehmen, die Zollbehörden das Passersatzpapier im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse zum automatischen Abruf personenbezogener Daten verwenden, die für Zwecke



(1) 1 Behörden und sonstige öffentliche Stellen dürfen Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium nicht zum automatischen Abruf personenbezogener Daten verwenden. 2 Abweichend von Satz 1 dürfen die Polizeibehörden und -dienststellen des Bundes und der Länder sowie, soweit sie Aufgaben der Grenzkontrolle wahrnehmen, die Zollbehörden Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse zum automatischen Abruf personenbezogener Daten verwenden, die für Zwecke

1. der Grenzkontrolle,

2. der Fahndung oder Aufenthaltsfeststellung aus Gründen der Strafverfolgung, Strafvollstreckung oder der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit

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im polizeilichen Fahndungsbestand geführt werden. Über Abrufe, die zu keiner Feststellung geführt haben, dürfen vorbehaltlich gesetzlicher Regelungen nach Absatz 2 keine personenbezogenen Aufzeichnungen gefertigt werden.

(2) Personenbezogene Daten dürfen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, beim automatischen Lesen des Passersatzes nicht in Dateien gespeichert werden; dies gilt auch für Abrufe aus dem polizeilichen Fahndungsbestand, die zu einer Feststellung geführt haben.



im polizeilichen Fahndungsbestand geführt werden. 3 Über Abrufe, die zu keiner Feststellung geführt haben, dürfen vorbehaltlich gesetzlicher Regelungen nach Absatz 2 keine personenbezogenen Aufzeichnungen gefertigt werden.

(2) Personenbezogene Daten dürfen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, beim automatischen Lesen des Dokuments mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium nicht in Dateien gespeichert werden; dies gilt auch für Abrufe aus dem polizeilichen Fahndungsbestand, die zu einer Feststellung geführt haben.

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§ 61h Übergangsregelungen




§ 61h Anwendung der Personalausweisverordnung


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(1) Ausländerbehörden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits ein Verfahren zur elektronischen Datenübertragung betreiben, jedoch noch keinen Konformitätsbescheid vorliegen haben, können dieses Verfahren bis zum 30. April 2011 weiterführen.

(2) Abweichend von
§ 61d Absatz 1 Satz 1 können bis zum 30. April 2011 auch Systeme und Bestandteile zur Qualitätssicherung der Lichtbilder und Fingerabdrücke bei der Erfassung eingesetzt werden, für die noch kein Konformitätsbescheid erteilt wurde.



(1) Hinsichtlich des elektronischen Identitätsnachweises gemäß § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes sind die §§ 1 bis 4, 5 Absatz 2, 3 und 4 Satz 1 bis 4, die §§ 10, 13 bis 17, 18 Absatz 1, 2 und 4, die §§ 20, 21, 22 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und 4, Absatz 3, die §§ 23, 24, 25 Absatz 1, 2 Satz 1, Absatz 3, § 26 Absatz 1 und 3 sowie die §§ 27 bis 36 der Personalausweisverordnung mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Ausländerbehörde an die Stelle der Personalausweisbehörde tritt.

(2) Die Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises ist ausgeschlossen, wenn die Identität des Ausländers durch die Ausländerbehörde nicht zweifelsfrei festgestellt ist.


 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 63 Ausländerdatei A


(1) In die Ausländerdatei A werden die Daten eines Ausländers aufgenommen,

1. der bei der Ausländerbehörde

a) die Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels beantragt oder

b) einen Asylantrag einreicht,

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2. dessen Aufenthalt der Ausländerbehörde von der Meldebehörde oder einer sonstigen Behörde mitgeteilt wird, sofern er sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhält, oder



2. dessen Aufenthalt der Ausländerbehörde von der Meldebehörde oder einer sonstigen Behörde mitgeteilt wird oder

3. für oder gegen den die Ausländerbehörde eine ausländerrechtliche Maßnahme oder Entscheidung trifft.

(2) Die Daten sind unverzüglich in der Datei zu speichern, sobald die Ausländerbehörde mit dem Ausländer befasst wird oder ihr eine Mitteilung über den Ausländer zugeht.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 64 Datensatz der Ausländerdatei A


(1) In die Ausländerdatei A sind über jeden Ausländer, der in der Datei geführt wird, folgende Daten aufzunehmen:

1. Familienname,

2. Geburtsname,

3. Vornamen,

4. Tag und Ort mit Angabe des Staates der Geburt,

5. Geschlecht,

6. Staatsangehörigkeiten,

7. Aktenzeichen der Ausländerakte,

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8. Hinweis auf andere Datensätze, unter denen der Ausländer in der Datei geführt wird.



8. Hinweis auf andere Datensätze, unter denen der Ausländer in der Datei geführt wird,

9. das Sperrkennwort und die Sperrsumme für die Sperrung oder Entsperrung des elektronischen Identitätsnachweises eines Dokuments nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes und

10. Angaben zur Ausschaltung und Einschaltung sowie Sperrung und Entsperrung des elektronischen Identitätsnachweises eines Dokuments nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes.


(2) Aufzunehmen sind ferner frühere Namen, abweichende Namensschreibweisen, Aliaspersonalien und andere von dem Ausländer geführte Namen wie Ordens- oder Künstlernamen oder der Familienname nach deutschem Recht, der von dem im Pass eingetragenen Familiennamen abweicht.

(3) Die Ausländerbehörde kann den Datensatz auf die in Absatz 1 genannten Daten beschränken und für die in Absatz 2 genannten Daten jeweils einen zusätzlichen Datensatz nach Maßgabe des Absatzes 1 einrichten.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 67 Ausländerdatei B


(1) Die nach § 64 in die Ausländerdatei A aufgenommenen Daten sind in die Ausländerdatei B zu übernehmen, wenn der Ausländer

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1. gestorben oder

2. aus dem Bezirk der Ausländerbehörde fortgezogen



1. gestorben,

2. aus dem Bezirk der Ausländerbehörde fortgezogen oder

3. die Rechtsstellung eines Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes erworben hat.


ist.

(2) Der Grund für die Übernahme der Daten in die Ausländerdatei B ist in der Datei zu vermerken. In der Datei ist auch die Abgabe der Ausländerakte an eine andere Ausländerbehörde unter Angabe der Empfängerbehörde zu vermerken.

(3) Im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 können auch die in § 65 genannten Daten in die Ausländerdatei B übernommen werden.



§ 68 Löschung


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(1) In der Ausländerdatei A sind die Daten eines Ausländers zu löschen, wenn sie nach § 67 Abs. 1 in die Ausländerdatei B übernommen werden. In den Fällen, in denen ein Ausländer die Rechtsstellung eines Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes erworben hat, sind die Daten nach Ablauf von fünf Jahren zu löschen. Die nur aus Anlass der Zustimmung zur Visumerteilung aufgenommenen Daten eines Ausländers sind zu löschen, wenn der Ausländer nicht innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf der Geltungsdauer der Zustimmung eingereist ist.

(2) Die Daten eines Ausländers, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben wurde, sind in der Ausländerdatei B zu löschen, wenn die Unterlagen über die Ausweisung und die Abschiebung nach § 91 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes zu vernichten sind. Im Übrigen sind die Daten eines Ausländers in der Ausländerdatei B zehn Jahre nach Übernahme der Daten zu löschen. Im Fall des § 67 Abs. 1 Nr. 1 sollen die Daten fünf Jahre nach Übernahme des Datensatzes gelöscht werden.



(1) 1 In der Ausländerdatei A sind die Daten eines Ausländers zu löschen, wenn sie nach § 67 Abs. 1 in die Ausländerdatei B übernommen werden. 2 Die nur aus Anlass der Zustimmung zur Visumerteilung aufgenommenen Daten eines Ausländers sind zu löschen, wenn der Ausländer nicht innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf der Geltungsdauer der Zustimmung eingereist ist.

(2) 1 Die Daten eines Ausländers, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben wurde, sind in der Ausländerdatei B zu löschen, wenn die Unterlagen über die Ausweisung und die Abschiebung nach § 91 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes zu vernichten sind. 2 Im Übrigen sind die Daten eines Ausländers in der Ausländerdatei B zehn Jahre nach Übernahme der Daten zu löschen. 3 Im Fall des § 67 Absatz 1 Nummer 1 und 3 sollen die Daten fünf Jahre nach Übernahme des Datensatzes gelöscht werden.

(heute geltende Fassung) 

§ 77 Ordnungswidrigkeiten


Ordnungswidrig im Sinne des § 98 Abs. 3 Nr. 7 des Aufenthaltsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 38c eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,

2. entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 oder 4 einen Antrag nicht oder nicht rechtzeitig stellt,

vorherige Änderung nächste Änderung

3. entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 5 oder Abs. 2 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder

4. entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 6 oder 7 oder § 57 eine dort genannte Urkunde nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.



3. entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 5 oder Abs. 2 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

4. entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 6 oder 7 oder § 57 eine dort genannte Urkunde nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

5. entgegen § 57a Nummer 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder ein Dokument nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder

6. entgegen § 57a Nummer 2 ein Dokument nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder die Neuausstellung nicht oder nicht rechtzeitig beantragt.


§ 79 Anwendung auf Freizügigkeitsberechtigte


vorherige Änderung nächste Änderung

Die in Kapitel 2 Abschnitt 1, Kapitel 3, § 56, Kapitel 5 sowie in den §§ 80 bis 82 enthaltenen Regelungen finden auch Anwendung auf Ausländer, deren Rechtsstellung durch das Freizügigkeitsgesetz/EU geregelt ist.



Die in Kapitel 2 Abschnitt 1, Kapitel 3, § 56, Kapitel 5 sowie in den §§ 81 und 82 enthaltenen Regelungen finden auch Anwendung auf Ausländer, deren Rechtsstellung durch das Freizügigkeitsgesetz/EU geregelt ist.

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§ 80 Übergangsvorschriften für die Verwendung von Vordrucken




§ 80 (aufgehoben)


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Für die Ausstellung einer Aufenthaltskarte nach § 5 Abs. 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU kann bis zum 31. Dezember 2007 der bisherige Vordruck für die Aufenthaltserlaubnis-EU weiterverwendet werden. Auf der ersten Seite des Vordrucks sind bei der Verwendung des in Satz 1 genannten Vordrucks die vorgedruckten Wörter „Aufenthaltserlaubnis - EU*' und „Aufenthaltserlaubnis*' zu streichen, und es ist der Vermerk anzubringen: „Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers oder eines Staatsangehörigen eines EWR-Staates'. Für die Ausstellung einer Grenzgängerkarte nach § 12 können die in Anlage D5 abgedruckten Muster bis zum 31. Dezember 2007 verwendet werden; die Angabe „Diese Grenzgängerkarte gilt nur in Verbindung mit' darf in diesem Fall nicht gestrichen werden. Für die Ausstellung von Reiseausweisen für Ausländer, Flüchtlinge und Staatenlose dürfen die bisherigen Vordrucke nach den Anlagen D4a, D7 und D8 bis zum 31. Oktober 2007 weiterverwendet werden. Für die Ausstellung von vorläufigen Reiseausweisen für Ausländer, Flüchtlinge und Staatenlose dürfen die bisherigen Vordrucke nach den Anlagen D4a, D7 und D8 bis zum 31. August 2009 weiterverwendet werden. Die jeweiligen Aufkleber mit Personendaten von Kindern sind nicht mehr zu verwenden.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage D1 Ausweisersatz gemäß § 48 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz




Anlage D1 Ausweisersatz gemäß § 48 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes in Verbindung mit § 78a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes


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(siehe BGBl. I 2004 S. 2970 - 2971)



- Vorderseite -

Muster Ausweisersatz Vorderseite (BGBl. I 2011 S. 1536)


Auf Seite 5 ist eines der in den Anlagen D2a, D13b und D14 wiedergegebenen Klebeetiketten aufzukleben (entfällt bei Dokumenten nach § 78 des Aufenthaltsgesetzes). Es dürfen bis zu zwei Verlängerungen mit demselben Trägervordruck vorgenommen werden. Jeweils ist die Seriennummer des Klebeetiketts oder die Seriennummer des Dokuments nach § 78 des Aufenthaltsgesetzes auf Seite 6 einzutragen. Jede dieser Eintragungen ist mit einem Dienstsiegel zu bestätigen.

- Rückseite -

Muster Ausweisersatz Rückseite (BGBl. I 2011 S. 1537)


vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage D4a Reiseausweis für Ausländer nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 (spätestens ab dem 1. Januar 2006 zu verwenden)




Anlage D4a (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(siehe BGBl. I 2004 S. 2978 - 2987)



 
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage D4b Reiseausweis für Ausländer nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 (Verwendung bis zum 31. Dezember 2005 zulässig)




Anlage D4b (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(siehe BGBl. I 2004 S. 2988 - 2993)



 
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage D5 Grenzgängerkarte nach § 4 Abs. 1 Nr. 2




Anlage D5 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(siehe BGBl. I 2004 S. 2994 - 2995)



 
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage D7 Reiseausweis für Flüchtlinge nach § 4 Abs. 1 Nr. 4




Anlage D7 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(siehe BGBl. I 2004 S. 2999 - 3008)



 
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage D8 Reiseausweis für Staatenlose nach § 4 Abs. 1 Nr. 5




Anlage D8 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(siehe BGBl. I 2004 S. 3009 - 3018)



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage D11a (neu)




Anlage D11a Zusatzblatt zum Aufenthaltstitel mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes


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- Vorderseite -

Muster Zusatzblatt zum Aufenthaltstitel mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium Vorderseite (BGBl. I 2011 S. 1538)


- Rückseite -

Muster Zusatzblatt zum Aufenthaltstitel mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium Rückseite (BGBl. I 2011 S. 1539)


 (keine frühere Fassung vorhanden)
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Anlage D14a (neu)




Anlage D14a Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes


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- Vorderseite -

Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium - Aufenthaltserlaubnis - Vorderseite - (BGBl. I 2011 S. 1540)


- Rückseite -

Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium - Aufenthaltserlaubnis - Rückseite - (BGBl. I 2011 S. 1540)


- Vorderseite -

Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium - Aufenthaltserlaubnis (Familienangehöriger) - Vorderseite - (BGBl. I 2011 S. 1541)


- Rückseite -

Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium - Aufenthaltserlaubnis (Familienangehöriger) - Rückseite - (BGBl. I 2011 S. 1541)


- Vorderseite -

Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium - Niederlassungserlaubnis - Vorderseite - (BGBl. I 2011 S. 1542)


- Rückseite -

Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium - Niederlassungserlaubnis - Rückseite - (BGBl. I 2011 S. 1542)


- Vorderseite -

Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium - Niederlassungserlaubnis (Familienangehöriger) - Vorderseite - (BGBl. I 2011 S. 1543)


- Rückseite -

Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium - Niederlassungserlaubnis (Familienangehöriger) - Rückseite - (BGBl. I 2011 S. 1543)


- Vorderseite -

Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium - Daueraufenthalt-EG - Vorderseite - (BGBl. I 2011 S. 1544)


- Rückseite -

Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium - Daueraufenthalt-EG - Rückseite - (BGBl. I 2011 S. 1544)


- Vorderseite -

Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium - Aufenthaltserlaubnis-CH - Vorderseite - (BGBl. I 2011 S. 1545)


- Rückseite -

Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium - Aufenthaltserlaubnis-CH - Rückseite - (BGBl. I 2011 S. 1545)


- Vorderseite -

Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium - Aufenthaltskarte (Familienangehöriger EU) - Vorderseite - (BGBl. I 2011 S. 1546)


- Rückseite -

Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium - Aufenthaltskarte (Familienangehöriger EU) - Rückseite - (BGBl. I 2011 S. 1546)


- Vorderseite -

Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium - Daueraufenthaltskarte (Familienangehöriger EU) - Vorderseite - (BGBl. I 2011 S. 1547)


- Rückseite -

Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium - Daueraufenthaltskarte (Familienangehöriger EU) - Rückseite - (BGBl. I 2011 S. 1547)


 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage D17 (neu)




Anlage D17 Aufkleber zur Anschriftenänderung (§ 78 Absatz 7 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes)


vorherige Änderung

 


Aufkleber zur Anschriftenänderung (BGBl. I 2011 S. 1548)





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