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§ 15a - Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)

Artikel 1 V. v. 26.11.2010 BGBl. I S. 1643, 1644 (Nr. 59); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3115
Geltung ab 01.12.2010; FNA: 8053-6-34 Sonstige Vorschriften
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§ 15a Verwendungsbeschränkungen



(1) Biozid-Produkte dürfen nicht verwendet werden, soweit damit zu rechnen ist, dass ihre Verwendung im einzelnen Anwendungsfall schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen, Nicht-Zielorganismen oder auf die Umwelt hat.

(2) 1Wer Biozid-Produkte verwendet, hat dies ordnungsgemäß zu tun. 2Zur ordnungsgemäßen Verwendung gehört insbesondere, dass

1.
die Verwendung von Biozid-Produkten auf das notwendige Mindestmaß begrenzt wird durch:

a)
das Abwägen von Nutzen und Risiken des Einsatzes des Biozid-Produkts und

b)
eine sachgerechte Berücksichtigung physikalischer, biologischer, chemischer und sonstiger Alternativen,

2.
das Biozid-Produkt nur für die in der Kennzeichnung oder der Zulassung ausgewiesenen Verwendungszwecke eingesetzt wird,

3.
die sich aus der Kennzeichnung oder der Zulassung ergebenden Verwendungsbedingungen eingehalten werden und

4.
die Qualifikation des Verwenders die Anforderungen erfüllt, die für die in der Zulassung festgelegte Verwenderkategorie erforderlich ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für private Haushalte.





 

Frühere Fassungen von § 15a GefStoffV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.10.2021Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Biostoffverordnung und anderer Arbeitsschutzverordnungen
vom 21.07.2021 BGBl. I S. 3115

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 15a GefStoffV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15a GefStoffV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GefStoffV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15b GefStoffV Allgemeine Anforderungen an die Verwendung von Biozid-Produkten (vom 01.10.2021)
... Arbeitgeber hat vor Verwendung eines Biozid-Produkts sicherzustellen, dass die Anforderungen nach § 15a erfüllt werden. Dies erfolgt hinsichtlich der Anforderungen nach 1. ... 15a erfüllt werden. Dies erfolgt hinsichtlich der Anforderungen nach 1. § 15a Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 im Rahmen der Substitutionsprüfung nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4, 2. ... 1 im Rahmen der Substitutionsprüfung nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4, 2. § 15a Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 Absatz 1; dabei hat der Arbeitgeber ...
§ 24 GefStoffV Chemikaliengesetz - Herstellungs- und Verwendungsbeschränkungen (vom 01.10.2021)
... des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 15a Absatz 2 Satz 1 ein Biozid-Produkt in den Fällen des § 15a Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 oder 3 nicht richtig ... 1. entgegen § 15a Absatz 2 Satz 1 ein Biozid-Produkt in den Fällen des § 15a Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 oder 3 nicht richtig verwendet oder 2. entgegen § 16 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang II ...
§ 25 GefStoffV Übergangsvorschriften (vom 01.10.2021)
... Erfüllung einer solchen Zulassung nach der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 bedarf: 1. § 15a Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 , 2. § 15b Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und Absatz 3, 3. § 15c ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Biostoffverordnung und anderer Arbeitsschutzverordnungen
V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3115
Artikel 2 BioStoffVuaÄndV Änderung der Gefahrstoffverordnung
... einschließlich der Begasung sowie an Begasungen mit Pflanzenschutzmitteln § 15a Verwendungsbeschränkungen § 15b Allgemeine Anforderungen an die Verwendung ... einschließlich der Begasung sowie an Begasungen mit Pflanzenschutzmitteln § 15a Verwendungsbeschränkungen (1) Biozid-Produkte dürfen nicht verwendet werden, ... Arbeitgeber hat vor Verwendung eines Biozid-Produkts sicherzustellen, dass die Anforderungen nach § 15a erfüllt werden. Dies erfolgt hinsichtlich der Anforderungen nach 1. § 15a ... § 15a erfüllt werden. Dies erfolgt hinsichtlich der Anforderungen nach 1. § 15a Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 im Rahmen der Substitutionsprüfung nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4, 2. ... 1 im Rahmen der Substitutionsprüfung nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4, 2. § 15a Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 Absatz 1; dabei hat der Arbeitgeber ... aa) Der Nummer 1 wird folgende Nummer vorangestellt: „1. entgegen § 15a Absatz 2 Satz 1 ein Biozid-Produkt in den Fällen des § 15a Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 oder 3 nicht richtig ... „1. entgegen § 15a Absatz 2 Satz 1 ein Biozid-Produkt in den Fällen des § 15a Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 oder 3 nicht richtig verwendet oder". bb) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 2 und das ... einer solchen Zulassung nach der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 bedarf: 1. § 15a Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 , 2. § 15b Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und Absatz 3, 3. § 15c ...